Entscheidungsstichwort (Thema)

Widerruf einer Empfangsvollmacht

 

Leitsatz (redaktionell)

1. In der Bestellung eines neuen Empfangsbevollmächtigten in dem Steuererklärungsvordruck liegt konkludent der Widerruf der bisherigen Empfangsvollmacht.

2. Die neu erteilte Empfangsvollmacht erstreckt sich nicht nur auf künftige Feststellungszeiträume sondern erfasst auch Bekanntmachungsvorgänge, die vorhergehende Feststellungszeiträume betreffen.

 

Normenkette

AO § 183; BGB § 118

 

Streitjahr(e)

1993, 1994, 1995, 1996, 1997

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 18.01.2007; Aktenzeichen IV R 53/05)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten in erster Linie darüber, ob der Beklagte einen Einspruch der Klägerin gegen einen gemäß § 164 Abs. 2 AO geänderten Feststellungsbescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Jahre 1993 bis 1997 zu Recht wegen Versäumung der Einspruchsfrist als unzulässig zurückgewiesen hat, insbesondere darüber, wann der geänderte Feststellungsbescheid bekannt gegeben und damit wirksam geworden ist. In der Sache streiten die Beteiligten über die Zulässigkeit der Einstellung von Rückstellungen für Abbruchverpflichtungen bezüglich angemieteter Betriebsgrundstücke in die Bilanzen 1993 bis 1997 und die Einstellung des Aufwandes für den Einbau eines neuen Zwangsmischers in eine Betonmischanlage als Reparaturaufwand in die Bilanz 1993. Dem Streit liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin erzielt mit der Herstellung und dem Vertrieb von Transportbeton gewerbliche Einkünfte. Unter dem 08.06.1995, 09.10.1995, 04.12.1996, 10.08.1997 und 23.10.1998 wurden für die Klägerin Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Jahre 1993 bis 1997 gefertigt. In den Vordrucken wurde der damalige Geschäftsführer der Komplementär – GmbH der Klägerin, Herr A, Anschrift wie die Klägerin, als Empfangsbevollmächtigter benannt. Dieser schied zum 31.12.1997 als Geschäftsführer aus. Es handelte sich um ein rein arbeitsrechtliches Verhältnis. A war weder Gesellschafter der Komplementär – GmbH, noch an der Klägerin beteiligt.

Der Beklagte erließ unter dem 15.08.1995, 29.04.1996, 12.12.1996, 29.09.1997 und 03.11.1998 Feststellungsbescheide auf der Grundlage der abgegebenen Erklärungen. Alle Bescheide ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Unter dem 05.07.1999 wurde für die Klägerin die Erklärung über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für 1998 gefertigt. In diesem Erklärungsvordruck wurde der nunmehrige Geschäftsführer der Komplementärs – GmbH B als Empfangsbevollmächtigter benannt. Der amtliche Erklärungsvordruck enthält in den Zeilen 15 und 16 folgenden Hinweis:

„Eine in den Zeilen 10 bis 14 erteilte Empfangsvollmacht wirkt auch für künftige Feststellungszeiträume. Dies gilt nicht, falls diese Empfangsvollmacht gegenüber dem Finanzamt widerrufen, in der Feststellungserklärung für ein Folgejahr eine anderweitige Empfangsvollmacht erteilt wird oder dem Finanzamt eine auf einen anderen Empfänger lautende allgemeine, jahrgangsneutrale Empfangsvollmacht vorliegt.”

Diese Erklärung wurde von B unterschrieben, wie auch die Feststellungserklärung für 1997 die Unterschrift des B trägt.

In der Zeit vom 06.09.1999 bis 10.09.1999 fand bei der Klägerin eine Betriebsprüfung für den Zeitraum 1993 bis 1997 statt. Hierbei wurde das Ausscheiden des A als Geschäftsführer zum 31.12.1997 festgestellt und im Betriebsprüfungsbericht vermerkt.

Die Betriebsprüfer kamen zu dem Ergebnis, dass es sich bei einem in 1993 in eine Betonmischanlage eingebauten Zwangsmischer bzw. den Aufwendungen hierfür nicht um eine Reparatur gehandelt habe, sondern um die Anschaffung eines neuen selbständigen Wirtschaftsguts, dessen Anschaffungskosten zu aktivieren und auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzuschreiben seien. Des Weiteren wurden im Prüfungszeitraum gebildete Rückstellungen für Abbruchverpflichtungen bezüglich mehrerer angemieteter Betriebsgrundstücke gewinnerhöhend aufgelöst.

Der Beklagte folgte den Feststellungen der Betriebsprüfer und erließ am 31.01.2000 unter Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung einen geänderten Feststellungsbescheid für die Jahre 1993 bis 1997, der am 14.02.2000 abgesandt wurde. Der Bescheid war adressiert an:

Herrn

A

Str.

Ort

Dieser Bescheid wurde von der Post an den Beklagten zurückgegeben, weil er nicht zugestellt werden konnte.

Der Beklagte gab den Änderungsbescheid am 23.02.2000 erneut zur Post auf und adressierte ihn an:

Firma

C-GmbH - D KG

z.Hd. Herrn B

Str./Ort

Eine in der Steuerakte befindliche Kopie des Bescheides erhält den Vermerk der Bevollmächtigten der Klägerin: „Steuerbescheid geprüft am 7.3.00 Ja i.O. vgl. Anlage 5 BpBericht”.

Mit einem Schreiben vom 26.04.2000 beantragten die Bevollmächtigten der Klägerin den Erlass eines geänderten Feststellungsbescheides über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Jahre 1993 bis 1997, da der Bescheid vom 23.02.2000 der Kl...

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