vorläufig nicht rechtskräftig

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [IV R 38/16)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Berücksichtigung von Schuldzinsen für Sonderbetriebsvermögen als Betriebsausgaben bei Übernahme durch eine Abfindungsvereinbarung

 

Leitsatz (redaktionell)

Beim Ausscheiden eines Komplementärs aus einer Kommanditgesellschaft sind Schuldzinsen für Darlehen die der ausscheidende Gesellschafter in einer Sonderbilanz erfasst hatte und die nach der Abfindungsvereinbarung von der Personengesellschaft anlässlich dessen Ausscheidens zu übernehmen sind, nicht als Betriebsausgaben der Personengesellschaft abziehbar.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 1; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4

 

Streitjahr(e)

1996

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 08.11.2018; Aktenzeichen IV R 38/16)

BFH (Urteil vom 08.11.2018; Aktenzeichen IV R 38/16)

 

Tatbestand

Die Kläger begehren die Änderung des Bescheides über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Jahres 1996 der ehemaligen E KG dahingehend, dass weitere Aufwendungen als Betriebsausgaben berücksichtigt werden.

Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Die E KG (im Folgenden: KG) wurde durch notariellen Vertrag vom 02.05.1986 zum 01.01.1986 gegründet. Alleiniger Komplementär war F; Kommanditisten waren seine Kinder D und C. Der alleinige Komplementär F hatte seine Einlage in der Weise geleistet, dass er seine beiden Einzelfirmen „G, Inh. F” und „F - Immobilien und Beteiligungen” in die KG eingebracht hatte (Kommanditgesellschaftsvertrag vom 27.12.1995, rote Akte). Die „F - Immobilien und Beteiligungen” hatte im Zusammenhang mit der Anschaffung und Bebauung von Grundstücken Darlehen bei der H Bank aufgenommen. Die hypothekarische Absicherung erfolgte in Bezug auf diese Grundstücke. Diese Grundstücke und das Darlehen wurden mit Einbringung der „F - Immobilien und Beteiligungen” in die KG überführt. Mit Vertrag vom 07.10.1988 veräußerte die KG die besicherten Grundstücke an die Pensionskasse der I zum Kaufpreis von 80.468.700,00 DM.

Die Eheleute F tilgten am Tag des Eingangs des Kaufpreises, am 01.11.1988, ihre Einkommensteuerschulden i.H.v. insgesamt 12.758.318,03 DM und verwendeten einen Betrag von DM für die Darlehensrückzahlung an die K Bank und zur Rückführung der Kontokorrentschulden der KG. Die Darlehen für die Anschaffung und Bebauung der Grundstücke wurden aus dem Verkaufserlös unstreitig nicht abgelöst. Im Rahmen einer Umschuldung wurde die KG aus der Darlehensschuld erlassen. Das Darlehen bei der H Bank (Wert 31.12.1995: DM) wurde auf die Eheleute F umgeschrieben und in den Bilanzen der „F - Grundstücksverwaltung” erfasst. Die Zins - und Tilgungsleitungen erfolgten von dem laufenden Konto der „F - Grundstücksverwaltung”.

F als Komplementär der KG machte die an die H Bank für die Jahre 1988 bis 1996 gezahlten Zinsen i.H.v. als Sonderbetriebsausgaben geltend.

Die Verbindlichkeiten gegenüber der L Bank (Wert 31.12.1995: DM) wurden erstmals zum 31.12.1994 in einer gesonderten Bilanz der „F - Grundstücksverwaltung” erfasst.

F schied zum 31.12.1995 vermögens - und ergebnismäßig aus der KG aus. Bis zu seinem Tod im Juli 2000 war er weiterhin Komplementär der KG. Nach der Ausscheidungs- und Abfindungsvereinbarung vom 27.12.1995 verzichtete die KG als Ausgleich für das Ausscheiden auf den Ausgleich des nach Verrechnungen verbleibenden negativen Kapitalkontos des F. Das negative Kapitalkonto sollte um das Festkapital, um die abgetretenen Kapitalkonten an vier Schiffbeteiligungsgesellschaften und um die abgetretenen Veräußerungserlöse aus dem geplanten Verkauf von Gesellschaftsanteilen an drei Gesellschaften mit beschränkter Haftung reduziert werden. Als weiteren Abfindungsbetrag sollte die KG die Verbindlichkeiten des ausscheidenden Komplementärs, die per 31.12.1995 in einer steuerlichen Sonderbilanz erfasst wurden, übernehmen. Der Wert der Geschäftsanteile sollte durch einen Wirtschaftsprüfer festgestellt werden. Auf die Abfindungsvereinbarung (Blatt 30 ff. der Klageakte) wird Bezug genommen.

Unmittelbar nach dem Ausscheiden des F brachten D und C ihre Kommanditanteile, die das gesamte Vermögen der KG darstellten, in die „B GmbH & Co KG” gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten ein. Nach dem Tod des F im Juli 2000 wurde die Firma in „B GmbH & Co KG” geändert. Deren Geschäftszweck war die Fortführung des Betriebs der beiden eingelegten Einzelunternehmen des F (Blatt 51 Klageakte; Blatt 5 Bp - Bericht vom 29.3.2004; Handelsregisterauszug rote Akte).

In der Zeit vom 21.06.1999 bis 20.01.2004 wurde bei der KG eine die Jahre 1992 bis 1996 umfassende steuerliche Außenprüfung durchgeführt. Der Prüfer ließ die für 1996 geltend gemachten Zinszahlungen i.H.v. insgesamt 1.753.831,66 DM an die H Bank ( DM) und an die L Bank ( DM) nicht zum Abzug als Betriebsausgaben zu. Ferner berücksichtigte der Prüfer Aufwendungen i.H.v. insgesamt 133.023,34 DM ebenfalls nicht als Betriebsausgaben. Auf den Betriebsprüfungsbericht vom 29.03.2004 wird Bezug genommen.

Das beklagte Finanzamt (der Beklagte)...

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