rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [I R 29/12 )]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachversteuerung nach § 37 Abs. 3 KStG bei Abtretung des Dividendenanspruchs durch den Anteilseigner

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Bei Ausschüttungen nach entgeltlicher Veräußerung des Dividendenanspruchs an einen Dritten ist eine Nachversteuerung nach § 37 Abs. 3 KStG durchzuführen, wenn der Erwerber lediglich als Finanzierungsgesellschaft auftritt, die den Dividendenanspruch vorfinanziert.
  2. Für die Entstehung der Nachsteuer nach § 37 Abs. 3 S. 1 KStG ist es aus steuersystematischen Gründen nicht von Belang, dass sich die Besteuerung bei der Anteilseignerin im Einzelfall nicht nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 EStG (in der Fassung der Streitjahre), sondern wegen der Vereinnahmung nur eines Kaufpreises aus Anlass der Abtretung des Dividendenanspruchs vor Fassung des Ausschüttungsbeschlusses nach § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG richtet.
  3. An wen die Körperschaft die Gewinnausschüttung auf Anweisung des Anteilseigners auszahlt spielt für die Auslösung der Nachversteuerung nach § 37 Abs. 3 KStG keine Rolle.
 

Normenkette

KStG § 37 Abs. 3, § 8b Abs. 1; EStG § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 2a

 

Streitjahr(e)

2006

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 12.09.2012; Aktenzeichen I R 29/12)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Nachversteuerung nach § 37 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) für den Fall einer Ausschüttung nach entgeltlicher Veräußerung des Dividendenanspruchs an einen Dritten. Die Klägerin ist eine vormals unter der Firmenbezeichnung ,X eG' in A ansässige Genossenschaft, die seit Verlegung ihres Sitzes nach B zum 01.12.2005 im Handelsregister des Amtsgerichts B unter der Registernummer GnR 1 eingetragen ist. Im Streitjahr hatte die Klägerin 9.432 Mitglieder. Bis zum 31.12.2005 entsprach ihr Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr. Vom 01.01.2006 bis zum 30.06.2006 wurde ein Rumpfwirtschaftsjahr gebildet. Mit Wirkung zum 01.01.2005 hatte die Klägerin ihr operatives Bankgeschäft auf die im Handelsregister des Amtsgerichts B unter GnR 2 eingetragene Y-eG ausgegliedert. An dieser war die Klägerin im Jahre 2005 aufgrund von 29.790 Genossenschaftsanteilen zu 26,12% kapitalmäßig beteiligt.

Mit „Kauf- und Abtretungsvertrag” vom 18.05.2006 veräußerte die Klägerin mit sofortiger Wirkung einen gegenüber der Y-eG bestehenden „Ausschüttungsauszahlungsanspruch” in Höhe von 540.105,28 Euro an die in C ansässige Firma B-GmbH, wofür die B-GmbH der Klägerin einen zum 18.05.2006 (d.h. sofort) fälligen Kaufpreis von 537.984,96 Euro zu zahlen hatte. Gesellschaftsrechtliche Beteiligungsverhältnisse zwischen der B-GmbH auf der einen sowie der Klägerin und der Y-eG auf der anderen Seite bestanden nicht. Zum Rechtsgrund des Ausschüttungsauszahlungsanspruchs wurde in der Präambel zum Kauf- und Abtretungsvertrag ausgeführt, dass der Aufsichtsrat und der Vorstand der Y-eG am 23.03.2006 beschlossen hätten, vorzuschlagen, den sich aus dem Jahresabschluss für 2005 ergebenden Bilanzgewinn für die Ausschüttung einer Dividende von 18,20 Euro pro Genossenschaftsanteil zu verwenden. Sofern die Generalversammlung der Y-eG diesem Vorschlag zustimme und einen entsprechenden Gewinnverwendungsbeschluss fasse, stünde der Klägerin für 2005 ein Ausschüttungsauszahlungsanspruch in Höhe von 540.105,28 Euro zu. Der Anspruch sei voraussichtlich am 20.06.2006 fällig und werde schon jetzt an die B-GmbH verkauft und abgetreten. Die Klägerin garantierte der B-GmbH im Vertrag, entsprechend ihren Genossenschaftsanteilen in der Generalversammlung für die vorgeschlagene Ausschüttung zu stimmen. Eine weitergehende Garantie bezüglich der angenommenen Höhe der erwarteten Ausschüttungen gab sie im Vertrag dagegen nicht ab.

Am 18.05.2006 zeigte die B-GmbH die Abtretung der Y-eG an, überwies den Kaufpreis von 537.984,96 Euro vereinbarungsgemäß auf das Konto der Klägerin und stellte dieser eine Steuerbescheinigung über Kapitalerträge wegen „Kaufpreiszahlung für die Veräußerung des zukünftigen Dividendenanspruchs gegenüber der Y-eG (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG)” unter Ausweis anrechenbarer Kapitalertragsteuer von 107.596,99 Euro und Solidaritätszuschlag von 5.917,83 Euro aus. Leistungen aus dem steuerlichen Einlagekonto sowie eine Inanspruchnahme von Körperschaftsteuerguthabens der B-GmbH wurden mit jeweils 0,- Euro bescheinigt. Auf die Kopie der Steuerbescheinigung vom 18.05.2006 wird Bezug genommen. Auf den gemäß Vorschlag gefassten Gewinnverwendungsbeschluss ihrer Generalversammlung überwies die Y-eG die Dividende von 540.105,28 Euro am 20.06.2006 an die B-GmbH. Die Ausschüttung auf die von der Klägerin gehaltenen Genossenschaftsanteile löste bei der Y-eG eine Minderung des Körperschaftsteuerguthabens und der Körperschaftsteuer in Höhe von 90.017,- Euro aus.

In der am 13.07.2007 beim Beklagten (dem Finanzamt, im Folgenden: ,FA') abgegebenen Erklärung zur gesonderten Feststellung (…) des Körperschaftsteuerguthabens i.S.d. § 37 Abs. 2 Satz 4 KStG zum 30.0...

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