Entscheidungsstichwort (Thema)

Lohnsteuer 1990–1993

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 74,– DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Der Kläger betreibt ein … geschäft. Bei Durchführung einer Lohnsteuer-Außenprüfung für die Jahre 1990 bis 1993 durch den Beklagten (das Finanzamt – FA–) wurde u.a. festgestellt, daß der Kläger im Jahr 1991 zwei Arbeitnehmern Sachgeschenke zum 50. Geburtstag bzw. zur Verlobung im Wert von 125,– DM bzw. 133,– DM gewährt hat. Das FA sah in der Überlassung der Geschenke aufgrund deren Wertes Arbeitslohn und unterwarf diese Beträge der Besteuerung. Denn gemäß Abschnitt 73 Abs. 1 Lohnsteuer-Richtlinien 1990 (LStR) sei die im Streitjahr 1991 geltende Nichtaufgriffsgrenze von 30,– DM erheblich überschritten. Mit Nachforderungsbescheid vom 23. Februar 1994, geändert durch Bescheid vom 22.6.1994, setzte das FA wegen dieses Punktes und weiterer unstreitiger Ergebnisse der Lohnsteuer-Außenprüfung die nachzufordernde Lohnsteuer auf 1.752,88 DM, den Solidaritätszuschlag auf 36,25 DM und die nachzufordernde evangelische und römisch-katholische Kirchensteuer auf jeweils 60,83 DM fest. Auf die o.g. Geschenke entfielen hiervon 64,50 DM Lohnsteuer, 4,84 DM Solidaritätszuschlag und je 2,26 DM evangelische und römisch-katholische Kirchensteuer.

Nach erfolglosem Einspruch hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit der er begehrt, den Nachforderungsbescheid insoweit herabzusetzen, als eine Lohnsteuer auf die Sachgeschenke erhoben worden ist. Der Kläger macht geltend, die in Abschnitt 73 Abs. 1 LStR genannte Grenze von 30– DM stehe dem Klagebegehren nicht entgegen. Denn der Bundesfinanzhof (BFH) habe mit Urteil vom 22.3.1985 (6 R 26/82, Bundessteuerblatt –BStBl– II 1985, 641) zur Beurteilung der Steuerpflicht allein auf allgemeine Begriffe wie Üblichkeit, Anlaß, Aufmerksamkeit und wirtschaftlichen Wert abgestellt. Die Fixierung eines festen Wertes sei weder gewollt gewesen noch würde sie den sich wandelnden Anforderungen im gesellschaftlichen Verkehr Rechnung tragen. Bei den dem Streitfall zugrunde liegenden Anlässen sei es unmöglich, als Arbeitgeber lediglich Geschenke im Wert von damals 30,– DM bzw. heute 60,– DM zuzuwenden.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 5.8.1994 den Lohnsteuer-Nachforderungsbescheid vom 22.6.1994 dahingehend zu ändern, daß die Lohnsteuer auf 1.687,78 DM, der Solidaritätszuschlag auf 31,41 DM sowie die evangelische und römisch-katholische Kirchensteuer auf je 58,27 DM herabgesetzt werden.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es macht geltend, die Geschenke gehörten zum Arbeitslohn, da sie wegen ihres Wertes keine der Besteuerung nicht zu unterwerfenden Aufmerksamkeiten im Sinne von Abschnitt 73 Abs. 1 LStR 1990 darstellten.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Das FA hat zu Recht die Geschenke der Lohnbesteuerung unterworfen. Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 Einkommensteuergesetz (EStG) gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit u.a. Gehälter, Löhne und andere Bezüge, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Gemäß Satz 2 ist es gleichgültig, ob es sich um laufende oder einmalige Bezüge handelt und ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht. Gemäß § 2 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV) sind Arbeitslohn alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen, wobei es unerheblich ist, in welcher Form die Einnahmen gewährt werden. Derartige Einkünfte unterliegen gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 4 LStDV grundsätzlich der Besteuerung, es sei denn, es greift ein Steuerbefreiungstatbestand ein.

Ein Vorteil wird für eine Beschäftigung im Sinne von § 19 EStG gewährt, wenn er durch das Dienstverhältnis veranlaßt ist. Das ist dann der Fall, wenn der Vorteil nur deshalb gewährt wird, weil der Empfänger Arbeitnehmer dieses Arbeitgebers ist, der Vorteil also mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird, und wenn sich die Leistung des Arbeitgebers im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (Schmidt/Drenseck, EStG, § 19 Anm. 7 c mit umfangreichen Rechtsprechungsnachweisen).

Auch freiwillige Sonderzuwendungen – gleichgültig ob Geld- oder Sachzuwendungen – des Arbeitgebers an einzelne Arbeitnehmer sind grundsätzlich Ertrag von deren Arbeitsleistung und damit Arbeitslohn. Denn der mit der Zuwendung verfolgte Zweck, dem Arbeitnehmer eine Aufmerksamkeit zu erweisen oder ihn zu ehren, stellt die Veranlassung der Zuwendung durch das Dienstverhältnis grundsätzlich nicht in Frage (Schmidt/Drenseck, a.a.O.).

Im Streitfall ist weder vom Kläger vorgebracht noch aus den Akten ersichtlich, daß die Geschenke an seine Arbeitnehmer nicht durch die bestehenden Arbeitsverhältnisse veranlaßt worden sind. Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, diese Geschenke seien nicht der Lohnsteuer zu unterwerfen, vermag der Senat dem nicht zu fo...

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