rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Veräußerung von Grundstücken mit Bodenschätzen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein Bodenschatz ist dann als zur nachhaltigen Nutzung anzusehen, wenn das den Bodenschatz enthaltende Grundstücks an einen Abbauunternehmer veräußert wird und dieser nicht nur den Kaufpreis für den Grund und Boden sondern zusätzlich auch für den Bodenschatz zahlt.

2. Etwas anderes gilt, wenn nach den Umständen des Einzelfalles ausnahmsweise nicht in absehbarer Zeit mit einem Beginn der Aufschließung gerechnet werden kann, z.B. weil der Erwerber eine Aufschließung des Bodenschatzes nicht beabsichtigt; dabei ist unbeachtlich ob der Wert des Kiesvorkommens als Faktor bei der Berechnung des Kaufpreises eine wesentliche Rolle gespielt hat.

 

Normenkette

EStG § 13a

 

Streitjahr(e)

1996

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 15.06.2005; Aktenzeichen IV B 139/03)

BFH (Beschluss vom 15.06.2005; Aktenzeichen IV B 139/03)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob ein für ein Kiesvorkommen an den Kläger A gezahltes Entgelt steuerfrei zu behandeln ist.

Die Klägerin zu 1., die aus den Gesellschaftern A und N besteht, betreibt einen landwirtschaftlichen Betrieb. Auf den Gesellschaftsvertrag vom 1. Februar 1989 wird Bezug genommen. Die Gesellschaft ermittelte für das Streitjahr ihren Gewinn nach § 13 a Einkommensteuergesetz (EStG).

Durch notariellen Vertrag vom 4. März 1997 verkaufte der Gesellschafter A Teile der zu seinem Sonderbetriebsvermögen gehörenden Grundstücke in der Gemarkung xxxx , Band xx Blatt xxxx , Flur x , Flurstück xx (xx.xxx qm) und Flur x, Flurstück xx (x.xxx qm) für einen Gesamtkaufpreis von xxx.xxx,xx DM (vgl. § 3 des Vertrages).

Käuferin war die Y AG, die die Grundstücke zum Bau ................................. benötigte. In Teil II - Besondere Vertragsbedingungen - des Vertrages ist zusätzlich vereinbart, dass die Y AG für die auf dem gekauften Grundstück vorhandene Kieslagerstätte eine Entschädigung in einer Gesamthöhe von xxx.xxx,-- DM zahlt.

Im Feststellungsbescheid vom 10. Dezember 1998 behandelte das Finanzamt diesen Erlös als steuerpflichtige Einnahme und verteilte den Gewinn je zur Hälfte auf die Jahre 1996 und 1997. Hiergegen wurde Einspruch erhoben und geltend gemacht, dass die Entschädigung für die Kieslagerstätte steuerfrei zu behandeln sei. Die Kläger vertraten die Ansicht, dass es sich bei dem Kiesvorkommen um ein selbstständiges Wirtschaftsgut handele.

Das Kiesvorkommen sei als „Bodenschatz” anzusehen, der dem Privatvermögen zuzuordnen sei. Nach dem Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 7. Oktober 1998, Bundessteuerblatt - BStBl - I 1998, 1221 entstehe ein Bodenschatz als Wirtschaftsgut des Privatvermögens, wenn neben dem Kaufpreis für den Grund und Boden ein besonderes Entgelt für den Bodenschatz zu zahlen sei und nach den Umständen des Einzelfalles alsbald mit dem Beginn der Ausbeutung zu rechnen sei.

Diese Voraussetzungen seien hier gegeben. Zwar werde das Kiesvorkommen nicht direkt von der Käuferin der Y AG ausgebeutet, unstreitig sei aber, dass das Kiesvorkommen durch die von der Y AG beauftragte Arbeitsgemeinschaft „xxxxxx xxxxxx”, die für den Bau ............. verantwortlich sei, über das Kieswerk xxxxx ausgebeutet werde. Dies werde durch die Stellungnahme der Kieswerk-xxxxxxx-GmbH vom 16. Dezember 1998 bestätigt.

Das Finanzamt wies den Einspruch durch Einspruchsentscheidung vom 14. Juli 1999 als unbegründet zurück, gewährte den Klägern jedoch die hilfsweise beantragte Bildung einer Rücklage nach §§ 6 c, 6 b EStG. Das Finanzamt begründete seine Entscheidung im wesentlichen damit, dass im vorliegenden Fall kein Bodenschatz als eigenständiges Wirtschaftsgut entstanden sei. Die Voraussetzungen, die der Bundesminister der Finanzen in seinem Schreiben vom 7. Oktober 1998 (a.a.O.) für das Vorliegen eines eigenständigen Wirtschaftsgutes aufgestellt habe, seien hier nicht erfüllt. Im Streitfall habe die Y AG das Grundstück erworben. Diese sei kein Abbauunternehmer. Auch habe sie den Abbau des Kiesvorkommens nicht geplant. Dies habe die Y AG mit Schreiben vom 3. November 1998 ausdrücklich mitgeteilt. Ein solcher Abbau sei auch bergrechtlich nicht zulässig, da nach der schriftlichen Auskunft des zuständigen Staatlichen Umweltamtes xxxx vom 12. April 1999 für die betroffenen Grundstücke eine öffentlich-rechtliche Genehmigung für einen Abbau gerade nicht bestehe. Auch in der schriftlichen Auskunft der Y AG vom 4. März 1999 werde bestätigt, dass in keinem Einzelfall ein Kiesabbau vorgenommen werde. Keine Aufschließung im Sinne des Schreibens des Bundesministers der Finanzen vom 7. Oktober 1998 stelle die Tatsache dar, dass die von der Y AG mit der xxxxxx-Erstellung beauftragte Baufirma den bei der Geländebearbeitung anfallenden Kies an ein Kieswerk veräußere.

Ergänzend wird auf die Ausführungen des Finanzamts in der Einspruchsentscheidung Bezug genommen.

Hiergegen richtet sich die Klage.

Nach Ansicht der Kläger ist das Kiesvorkommen als Bodenschatz und damit als selbststän...

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