vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [X R 38/16)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Berücksichtigung von gezahlten Versorgungsleistungen als Sonderausgaben in Form einer dauernden Last

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Voraussetzung für den Abzug von Versorgungsleistungen als Sonderausgaben ist neben einer eindeutigen Vereinbarung über die Höhe der Versorgungsleistung, die Art und Weise ihrer Zahlung und die zu übertragenden Vermögensgegenstände, dass die Versorgungsleistung aus den Erträgen der übertragenden Vermögensgegenstände erwirtschaftet wird.
  2. Werden wiederkehrende Leistungen in sachlichem Zusammenhang mit der Übertragung von Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zugesagt (private Versorgungsrenten) stellen diese weder Veräußerungsentgelt des Übergebers noch Anschaffungskosten des Übernehmers sondern Sonderausgaben im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG dar, wenn sich die Vermögensübergabe so darstellt, dass die vom Übernehmer zugesagten Leistungen-obwohl sie von ihm erwirtschaftet werden müssen-als zuvor vom Übergeber vorbehaltene-abgespaltene-Nettoerträge vorstellbar sind.
  3. Ein Vermögensübergabe-und Versorgungsvertrag kann der Besteuerung nur dann zugrunde gelegt werden, wenn die (Mindest-) Voraussetzungen, die die Qualifikation des Vertrags als Versorgungsvertrag erst ermöglichen (Umfang des übertragenen Vermögens, Art und Höhe der Versorgungsleistung sowie Art und Weise der Zahlung), im Vorhinein klar und eindeutig vereinbart sind.
  4. Das Versäumnis der Vertragsparteien des Versorgungsvertrages, die Vermögensübertragungen (1. Übertragung einer Eigentumswohnung und 2. Übertragung einer Einzelfirma) in einem Vertragswerk zu regeln, hat als lediglich formale Ungenauigkeit dann keine Bedeutung für die Qualifizierung der Zahlungen als Sonderausgaben, wenn im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aller tatsächlichen Umstände deutlich zu Tage tritt, dass die zu zahlende Versorgungsleistung nach der gesamten Vermögensübertragung zu beurteilen ist, so dass die Versorgungsleistungen aus den erzielbaren laufenden Nettoerträgen des übergebenen Vermögens gezahlt werden können.
 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a, § 12 Nr. 2

 

Streitjahr(e)

2004

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 20.06.2017; Aktenzeichen X R 38/16)

BFH (Urteil vom 20.06.2017; Aktenzeichen X R 38/16)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob im Streitjahr vom Kläger an seine Mutter geleistete Zahlungen in Höhe von 42.000,-- EUR als Versorgungsleistungen zum Sonderausgabenabzug zuzulassen sind. Zwischen den Beteiligten ist insbesondere streitig, auf welche übertragenen Vermögensgegenstände sich ein zwischen dem Kläger und seiner Mutter vereinbarter Versorgungsvertrag bezieht.

Die Kläger wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte im Streitjahr Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit als Augenoptiker. Des Weiteren erzielten die Kläger Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Der Kläger schloss am 26. Juni 2002 mit seiner Mutter C folgende Vereinbarung, die von beiden unterschrieben worden ist:

C

Betr.: Geschäftsübertragung von C an den A

Versorgungsrente für die Übergeberin C

Vorbesprechung der Beteiligten am 05 Juni 2002

Modalitäten zum notariellen Übergabevertrag:

1. Folgende Übertragungen sind Grundlage des Vertrages:

a. Das Optikergeschäft

b. Folgende Beteiligungen der C:

1. X GmbH & Co. KG

Beteiligung: 30 %

2. Y OHG

Beteiligung: 40%

3. Z KG

Beteiligung: 40%

c. Die ETW

2. Die Übertragungen erfolgen mit Wirkung zum 01.07.2002

3. Die Übernahme zu 1 a + b erfolgt mit allen Aktiva + Passiva nach den Schlussbilanzen zu den jeweiligen Buchwerten und mit allen bestehenden Verträgen und Verpflichtungen aus dem Geschäft und den Beteiligungen. Im Innenverhältnis wird die Übergeberin von dem Übernehmer oder dessen Rechtsnachfolger von allen Verpflichtungen nach außen freigestellt.

4. Die Übertragungen erfolgen im Rahmen der Vorwegnahme der Erbfolge an den Sohn und sind im Erbfall der Übergeberin auf den Erbanteil des Übernehmers anzurechnen.

5. Die anteiligen Gewinn-Anteile aus den Unternehmungen vom 01.01.2002 bis zur Übergabe verbleiben bei der Übergeberin und werden innerhalb von 6 Monaten ausgezahlt.

6. Das KFZ wird nicht mit übergeben bzw. von der Übergeberin aus dem Betrieb entnommen.

7. Ab dem Zeitpunkt der Übergabe erhält die Übergeberin von dem Übernehmer oder dessen Rechtsnachfolger eine lebenslängliche monatlich zu zahlende Versorgungsrente über

EURO 3.500,00 (Dreitausendfünfhundert)

Die Rente wird jeweils bis zum Monatsdritten per Bank-Überweisung fällig. Die Renten berechtigte ist 1929 geboren.

8. Die Vertragsparteien sind berechtigt, die monatliche Rente an die Veränderungen des vom Statistischen Bundesamt festgestellten Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte für die BRD künftig anzupassen, sofern diese nach dem Stande des Vertragsabschlusses (oder einer Neuregelung) um mehr als 5 Punkte nach oben oder nach unten vorliegen.

Die Genehmigung...

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