Schrifttum:

Eisele, Bedarfsbewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens: Die Aufteilung des Betriebswertes nach §§ 48a, 49 BewG, StStud 2001, 594.

I. Grundaussagen der Vorschrift

1. Regelungsgegenstand und -zweck der Vorschrift

 

Rz. 1

[Autor/Stand] § 48a BewG füllt eine Lücke des BewG 1965[2] aus, die bei der ursprünglichen Fassung übersehen wurde. Dabei handelt es sich um die Zuweisung des erhöhten Vergleichswertes, der sich gegenüber einer "normalen" land- und forstwirtschaftlichen Nutzung und der Nutzung der Flächen als Sonderkulturen ergibt. Probleme traten hier immer dann auf, wenn ein anderer Nutzungsberechtigter als der Eigentümer des Grund und Bodens die Erträge erzielte.

 

Rz. 2

[Autor/Stand] In diesen Fällen kam es häufig zu zivilrechtlichen Streitigkeiten zwischen Verpächter und Pächter über die Frage, wer die durch den erhöhten und dem Eigentümer zugerechneten Einheitswert ausgelösten Steuern zu tragen hatte. Diese Lücke ist durch § 48a BewG zumindest insoweit geschlossen worden, als der Eigentümer von dem erhöhten Wert aus den Sonderkulturen freigestellt wird. Diese Freistellung erfolgte allerdings dann nicht, wenn der Eigentümer zuvor ebenfalls Sonderkulturen auf den entsprechenden Flächen bewirtschaftet hat. Zu der rechtlichen Problematik in diesen Fällen, wird auf die Anm. 27 ff. verwiesen.

 

Rz. 3– 4

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.03.2014
[2] BewG 1965 v. 10.12.1965, BGBl. I 1965, 1861 = BStBl. I 1966, 2.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.03.2014
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.03.2014

2. Rechtsentwicklung

 

Rz. 5

[Autor/Stand] Die Vorschrift des § 48a BewG ist erst mit dem BewÄndG 1971[2] in das BewG eingefügt worden, da der Gesetzgeber davon ausging, dass die volle Zurechnung dieser Werterhöhungen (durch Sonderkulturen) beim Eigentümer des Grund und Bodens bei einigen einheitswertabhängigen Steuern zu Ungerechtigkeiten und zu nicht erwünschten privatrechtlichen Auseinandersetzungen darüber führen würde, wer die Steuern zu tragen hat.

 

Rz. 6

[Autor/Stand] Die Vorschrift wurde daher rückwirkend ab dem Hauptfeststellungzeitpunkt 1.1.1964 eingefügt[4] und ist auch weiterhin unabhängig von der Art der Feststellung gültig. Sie kommt also auch bei Wertfortschreibungen und Nachfeststellungen zur Anwendung.

 

Rz. 7

[Autor/Stand] Die ursprüngliche Fassung des § 48a BewG bestand allerdings nur aus den Sätzen 1 und 2. Satz 3 wurde erst durch Art. 20 des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften v. 26.6.2013[6] angefügt. Dadurch wird sichergestellt, dass in bestimmten Fällen trotz der Verpachtung eine Erfassung der Sondernutzung im Einheitswert des Eigentümers von Grund und Boden erfolgt. Die Neuregelung, die eine Reaktion auf neuere Rechtsprechung des BFH[7] darstellt, ist auf alle Bewertungsstichtage ab dem 1.1.2014 anzuwenden.[8]

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.03.2014
[2] BewÄndG 1971 v. 27.7.1971, BGBl. I 1971, 1157.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.03.2014
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.03.2014
[6] AmtshilfeRLUmsG v. 26.6.2013, BGBl. I 2013, 1809 = BStBl. I 2013, 802.
[8] § 205 Abs. 6 BewG i.d.F. des AmtshilfeRLUmsG.

3. Verhältnis zu anderen Vorschriften

 

Rz. 8

[Autor/Stand] § 48a BewG ist auch bei der Feststellung von Grundbesitzwerten für Zwecke der Grunderwerbsteuer[2] zu beachten, da § 142 Abs. 1 BewG eine ausdrückliche Verweisung auf diese Vorschrift enthält. Der für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer ab 1.1.2009 eingefügte sechste Abschnitt des Bewertungsgesetzes (§§ 157 ff. BewG) enthält keine vergleichbaren Regelungen, da sich dort die geschilderte Problematik nicht ergibt.

 

Rz. 9– 11

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.03.2014
[2] §§ 138 ff. BewG; bis zum 31.12.2008 galt dies auch für die Erbschaft- und Schenkungsteuer.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.03.2014

II. Vorbemerkungen zum Inhalt der Vorschrift

 

Rz. 12

[Autor/Stand] Nach den allgemeinen Regeln des Bewertungsrechts (vgl. § 34 Abs. 4 BewG) werden in die wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens auch die dem Eigentümer des Grund und Bodens nicht gehörigen fremden Betriebsmittel einbezogen, wenn diese Betriebsmittel sachlich zur wirtschaftlichen Einheit des Betriebs gehören und der Bewirtschaftung des Betriebs dienen. Dementsprechend gehören Betriebsmittel, die der Bewirtschaftung verpachteten Grund und Bodens dienen, sowohl nach der Verkehrsauffassung als auch unter Berücksichtigung der Zweckbestimmung und der wirtschaftlichen Zugehörigkeit zur wirtschaftlichen Einheit des Grundeigentümers.[2]

 

Rz. 13

[Autor/Stand] Die Intensivnutzung landwirtschaftlicher Flächen durch Sonderkulturen, wie z.B. durch Spargel, Gemüse, Blumen, Zierpflanzen, Baumschulen, Saatgut, führt i.d.R. zu einer Ertragsteigerung und damit zu einer Werterhöhung gegenüber der üblichen landwirtschaftlichen Nutzung. Das gilt auch dann, wenn die Intensivnutzung lediglich im Rahmen der landwirtschaftlichen Fruchtfolge erfolgt.[4] Betreibt ein Pächter auf dem Pachtland...

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