I. Grundaussagen und historische Daten der Vorschrift

1. Inhalt und Zweck der Vorschrift

 

Rz. 1

[Autor/Stand] Mit § 29 BewG werden umfangreiche Mitwirkungspflichten der Eigentümer von Grundbesitz, Kompetenzen der Finanzämter zur Durchführung von Vorortermittlungen und dem Informationsfluss zwischen verschieden Behörden geregelt.

 

Rz. 2

[Autor/Stand] In Abs. 1 werden den Eigentümern von Grundbesitz Erklärungs- und Mitwirkungspflichten auferlegt, die über die allgemeinen Pflichten hinausgehen, die nach der Abgabenordnung innerhalb eines Besteuerungsverfahren gelten. Die dort angesprochenen Kauf-, Miet- und Pachtpreissammlungen sind – unabhängig von einem konkreten Besteuerungsverfahren – für die Finanzbehörden allgemein von Bedeutung, um eine gleichmäßige Besteuerung zu gewährleisten. So zum Beispiel für die Schätzung der "üblichen Miete" nach § 79 Abs. 2 Satz 2 BewG, die Bewertung unbebauter Grundstücke oder die Ermittlung des Bodenwertes im Rahmen des Sachwertverfahrens für die Bewertung von bebauten Grundstücken. Um in den Besitz dieser Erkenntnisse zu kommen, werden den Eigentümern die in Abs. 1 genannten Pflichten auferlegt.

 

Rz. 3

[Autor/Stand] Durch Abs. 2 werden die Finanzbehörden im Rahmen der Hauptfeststellung und der Feststellung der Einheitswerte ermächtigt, örtliche Erhebungen (für Vergleichswertermittlungen) durchzuführen. Im Rahmen eines konkreten Besteuerungsverfahrens ergibt sich diese Kompetenz bereits aus § 99 AO.

 

Rz. 4

[Autor/Stand] Abs. 3 und 4 regeln den Informationsfluss zwischen den Finanzbehörden und anderen Bundes- oder Landesbehörden, die im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung Kenntnis von rechtlichen und tatsächlichen Umständen erlangen, die für die in Abs. 3 genannten Feststellungen relevant sind. Er stellt die erforderliche Ermächtigungsgrundlage dar, Daten von einer Behörde an eine andere weiterzugeben. Verfassungsrechtlich dürften hinsichtlich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung keine Bedenken bestehen, da durch die Einschränkung auf bestimmte Fälle eine ausreichende Konkretisierung gegeben ist.

 

Rz. 5

[Autor/Stand] Abs. 5 erlegt den mitteilenden Behörden die Pflicht auf, den Betroffenen über die erfolgte Mitteilung zu unterrichten. Er kann damit gegebenenfalls gegen die Verwendung der Daten vorgehen, wenn sie unter Verstoß gegen den Rahmen des § 29 BewG übermittelt wurden. Ein Rechtsmittel gegen die Weitergabe der Daten an sich ist nicht vorgesehen.

 

Rz. 6– 7

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Haas, Stand: 01.10.2015
[Autor/Stand] Autor: Haas, Stand: 01.10.2015
[Autor/Stand] Autor: Haas, Stand: 01.10.2015
[Autor/Stand] Autor: Haas, Stand: 01.10.2015
[Autor/Stand] Autor: Haas, Stand: 01.10.2015
[Autor/Stand] Autor: Haas, Stand: 01.10.2015

2. Entstehung der Vorschrift

 

Rz. 8

[Autor/Stand] § 29 BewG, dessen Abs. 1 auf § 43 Abs. 4 BewDV 1935 zurückgeht, ist durch das BewÄndG 1965 in das BewG eingefügt und durch das BewÄndG 1971 auf die Mineralgewinnungsrechte ausgedehnt worden. Das EGAO 1977 hat die Zulässigkeit von örtlichen Erhebungen über Bewertungsgrundlagen auch zur Durchführung von Einheitswertfeststellungen im Einzelfall für zulässig erklärt. Durch das Steuerbereinigungsgesetz 1986 v. 19.12.1985 wurden mit Wirkung v. 1.1.1986 dem § 29 BewG der Abs. 3 angefügt und in der gesamten Vorschrift das Wort "Finanzamt" durch das Wort "Finanzbehörde" ersetzt.

 

Rz. 9

[Autor/Stand] Die Vorschrift hat zahlreiche weitere Änderungen erfahren:

  1. Durch Art. 3 Nr. 13 des Zinsabschlaggesetzes v. 9.11.1992[3] wurde die Erwähnung der Mineralgewinnungsrechte ab 1.1.1993 als Folge des Wegfalls der Einheitsbewertung dieser Wirtschaftsgüter beseitigt (s. § 19 Anm. 2).
  2. Art. 22 Nr. 2 des Jahressteuergesetzes 1996 v. 11.10.1995[4] erweiterte mit Wirkung v. 20.10.1995 die Vorschrift um Abs. 4 (Mitteilungspflicht der Grundbuchämter) und um Abs. 5 (Benachrichtigung der Betroffenen, vorher Abs. 3 Satz 3).
  3. Nur redaktionelle Bedeutung hatte die Änderung des Abs. 3 durch das Gesetz zur Reform des Wohnungsbaurechts v. 13.9.2001[5] über die Mitteilungspflicht der Wohnungsbehörden.
  4. Die wohl wichtigste Änderung erfuhr Abs. 3 durch Art. 14 Nr. 3 des Steueränderungsgesetzes 2001[6] mit Wirkung ab 22.12.2001; die dort genannten Behörden müssen den Finanzbehörden nunmehr auch solche Umstände mitteilen, die für die Feststellung der Grundbesitzwerte (§ 138 BewG) sowie die Festsetzung der Erbschaftsteuer und der Grunderwerbsteuer bedeutsam sein können.
 

Rz. 10

[Autor/Stand] Sämtliche Änderungen sind Folgeänderungen zur Anpassung an die jeweils geänderte Rechtslage, insbesondere wegen des Wegfalls der Einheitsbewertung der Mineralgewinnungsrechte und der Abkopplung der Erbschaftsteuer von der Einheitsbewertung.

 

Rz. 11

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Haas, Stand: 01.10.2015
[Autor/Stand] Autor: Haas, Stand: 01.10.2015
[3] Gesetz zur Neuregelung der Zinsbesteuerung, BGBl. I 1992, 1853 = BStBl. I 1992, 682.
[4] BGBl. I 1995, 1250 = BStBl. I 1995, 438.
[5] BGBl. I 2001, 2376 = BStBl. I 2001, 631.
[6] Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften (StÄndG) 2001 v. 20.12.2001, BGBl. I 2001, 3794 = BStBl. I 20...

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