I. Allgemeines

 

Rz. 1

[Autor/Stand] Die Finanzbehörden haben in Erfüllung ihrer Amtspflicht zur gesetz- und gleichmäßigen Steuerfestsetzung und -erhebung den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln (§§ 85, 88 Abs. 1 Satz 1 AO). Im Einzelfall bedienen sie sich hierzu der Außenprüfung (§§ 193 ff. AO), um – regelmäßig vor Ort – die für die Steuerpflicht und die Bemessung der Steuer maßgebenden Verhältnisse, d.h. die Besteuerungsgrundlagen, zugunsten wie zuungunsten des Stpfl. zu prüfen (§§ 88, 199 Abs. 1, 200 Abs. 2 AO).[2]

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Die Zulässigkeit einer Außenprüfung ist allgemein in § 193 AO geregelt. Danach sind Außenprüfungen erlaubt

  • generell bei Stpfl., die Gewinneinkünfte erzielen oder Überschusseinkünfte von mehr als 500 000 EUR im Kalenderjahr vereinnahmen (§ 193 Abs. 1 AO i.V.m. § 2 Abs. 2 EStG),
  • bei anderen Stpfl. nur,

    • soweit sie zur Entrichtung oder Einbehaltung und Abführung fremder Steuern verpflichtet sind (§ 193 Abs. 2 Nr. 1 AO)
    • oder wenn prüfungsbedürftige Sachverhalte zweckmäßigerweise nicht an Amtsstelle geprüft werden sollen (§ 193 Abs. 2 Nr. 2 AO).
 

Rz. 3

[Autor/Stand] Wie die nahezu wortlautidentische Vorschrift des § 7 Abs. 1 der RVO zu § 180 Abs. 2 AO hat auch § 156 BewG in diesem Zusammenhang den Charakter einer speziellen Ermächtigungsnorm.[5] Sie ermöglicht aufgrund ausdrücklicher Verknüpfung mit § 154 Abs. 1 BewG die Durchführung von Außenprüfungen

 

Rz. 4

[Autor/Stand] Grundsätzlich kann eine Außenprüfung auch die Erbschaft-/Schenkung- und Grundwerbsteuer umfassen (§ 194 Abs. 1 Satz 2 AO).[7] Doch dies war bislang eher selten der Fall.[8] Mit § 156 BewG ist nun eine eigenständige Rechtsgrundlage vorhanden, die es erlaubt einschlägige, nach dem 31.12.2006 verwirklichte Erwerbsvorgänge[9] einer Sonderprüfung zu unterwerfen.[10]

 

Rz. 5

[Autor/Stand] Die ergänzende Anwendbarkeit der §§ 193 ff. AO[12] ist legitim (§ 153 Abs. 5 BewG i.V.m. § 181 Abs. 1 Satz 1 AO),[13] könnte aber im Einzelfall problematisch werden. Man denke nicht nur an eine eventuelle Nachrangigkeit des § 193 Abs. 1 AO gegenüber § 156 BewG[14] oder die Un-/Beachtlichkeit des § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO.[15] Auch die Tatsache, dass die Zusammenarbeit der Erbschaft-/Schenkung- und Grunderwerbsteuerstellen mit den Prüfungsdiensten nun nicht mehr den eher legeren Regeln der Amtshilfe folgt[16], wird neue Fragen aufwerfen. So sind beispielsweise die formellen Erfordernisse der §§ 195, 196 AO nicht zu vernachlässigen. Und es sind Kompetenzen zu klären, wenn § 199 Abs. 1 AO den Prüfer/inne/n möglicherweise Spielräume lässt, die durch § 156 BewG nicht eröffnet werden sollten.[17]

 

Rz. 6– 8

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.01.2017
[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.01.2017
[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.01.2017
[5] So auch Halaczinsky in Rössler/Troll, § 156 BewG Rz. 4.
[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.01.2017
[7] ErbStVA Tz. 1.3.1 Abs. 3 (a.F.); Merkblatt der OFD Frankfurt a.M. über die Zusammenarbeit und Mitwirkung der Veranlagungsstellen und der Prüfungsdienste in Erbschaft- und Schenkungsteuerfällen – S 3900 A – 2 – St 118, Tz. 5.3 (Stand: Mai 2006); vgl. auch BFH v. 28.11.1985 – IV R 323/84, BStBl. II 1986, 437.
[8] Gebel in Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, Anh. AO Rz. 39.
[9] S. § 158 Abs. 1 BewG i.d.F. des JStG 2007 v. 13.12.2006, BGBl. I 2006, 2878.
[10] So – allerdings zu anderen, spezialgesetzlich legitimierten Prüfungen – Seer in Tipke/Lang, Steuerrecht22, § 21 Rz. 252; s. auch Halaczinsky in Rössler/Troll, § 156 BewG Rz. 1.
[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.01.2017
[12] R B 156 ErbStR 2011; Frotscher in Schwarz, § 180 AO Rz. 167; Halaczinsky in Rössler/Troll, § 156 BewG Rz. 11.
[13] Vgl. AE zu § 197 AO Tz. 5.2.3 Abs. 3 Satz 1.
[15] Vgl. Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 180 AO Rz. 607; Frotscher in Schwarz, § 180 AO Rz. 164.
[16] Vgl. H 39, 96 ErbStH 2003.
[17] Vgl. Halaczinsky in Rössler/Troll, § 156 BewG Rz. 3.
[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.01.2017

II. Einzelheiten

1. Der Umfang einer Außenprüfung nach § 156 BewG

 

Rz. 9

[Autor/Stand] § 156 BewG erlaubt ausdrücklich die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen. § 199 Abs. 1 AO umschreibt mit diesem Begriff per Legaldefinition die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Steuerpflicht und die Bem...

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