I. Entstehung und Bedeutung

 

Rz. 1

[Autor/Stand] Die Vorschrift des § 128 BewG wurde mit dem Einigungsvertrag vom 31.8.1990[2] in das Bewertungsgesetz aufgenommen und ist seitdem im Wesentlichen unverändert. Eine redaktionelle Änderung erfolgte durch das Steueränderungsgesetz 2001[3]. Hierbei handelte es sich allerdings nur um eine Folgeänderung, da bereits durch das Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29.10.1997[4] die bisherige Nummerierung des § 30 BewG aufgehoben worden war.

 

Rz. 2

[Autor/Stand] § 128 BewG dient in erster Linie dazu, die "technischen" Voraussetzungen für die Ermittlung von Ersatzwirtschaftswerten durch die Übernahme der regulären Mitwirkungspflichten des § 29 BewG zu ermöglichen und die Abrundung des ermittelten Ersatzwirtschafswertes nach § 30 BewG sicherzustellen.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2015
[2] BGBl. I 1990, 889 = BStBl. I 1990, 654.
[3] StÄndG 2001 v. 20.12.2001, BGBl. I 2001, 3794 = BStBl. I 2002, 4.
[4] BGBl. I 1997, 2590 = BStBl. I 1997, 928.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2015

II. Mitwirkungspflichten

 

Rz. 3

[Autor/Stand] Durch die Bezugnahme auf § 29 BewG wird erreicht, dass die Eigentümer von Grundbesitz der Finanzbehörde auf Anforderung alle Angaben zu machen haben, die für die Sammlung von Daten zur Ermittlung von Einheitswerten erforderlich sind (§ 29 Abs. 1 BewG). Diese Pflicht besteht sinngemäß auch für die Feststellung von Ersatzwirtschaftswerten und betrifft hier ganz besonders die Eigentümer bzw. die Nutzer land- und forstwirtschaftlicher Flächen. Während die Eigentümer hier im Wesentlichen zu Kaufpreisen Auskunft erteilten müssen, trifft die Nutzer hier die Verpflichtung, die Pachtpreise bekannt zu machen.

 

Rz. 4

[Autor/Stand] Allerdings dürfen die Finanzämter nur solche Daten abfragen, die für die Feststellung der Ersatzwirtschaftswerte auch tatsächlich erforderlich sind. Als erforderliche Daten gelten dabei insbesondere Kauf- und Pachtpreise für land- und forstwirtschaftliche Flächen, die als Grundlage für eine Statistik dienen können. Durch diese Statistik lässt sich ein Überblick über die Höhe der Kauf- und Pachtpreise, über ihre regionalen Unterschiede und ihre Abhängigkeit von den Ertragsbedingungen gewinnen.[3] Zur Feststellung der Ersatzwirtschaftswerte können die Finanzbehörden darüber hinaus örtliche Erhebungen über die Grundlagen der Bewertung anstellen.

 

Rz. 5

[Autor/Stand] Auch die nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Behörden haben den Finanzbehörden alle rechtlichen und tatsächlichen Umstände mitzuteilen, die für die Feststellung des Ersatzwirtschaftswertes von Bedeutung sind (§ 29 Abs. 3 BewG). Die Mitteilungspflicht erstreckt sich dabei sowohl auf tatsächliche Vorgänge als auch auf den Inhalt von Rechtsakten. Hierunter fallen z.B. Wechsel in der Person des Eigentümers von land- und forstwirtschaftlichen Flächen und durch Verfahren zur Umlegung oder zur Flurbereinigung ausgelöste Flächenverschiebungen. Mitteilungspflichten bestehen nach § 29 Abs. 4 BewG auch für die Grundbuchämter.

 

Rz. 6

[Autor/Stand] Wegen der Einzelheiten zu den Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten wird auf die Kommentierung zu § 29 BewG verwiesen.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2015
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2015
[3] Eisele in Rössler/Troll, § 128 BewG Anm. 3.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2015
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2015

III. Abrundung

 

Rz. 7

[Autor/Stand] Der in Deutscher Mark ermittelte Ersatzwirtschaftswert wird in analoger Anwendung des § 30 BewG auf volle hundert Deutsche Mark nach unten abgerundet und danach in Euro umgerechnet. Dieser umgerechnete Euro-Betrag ist dann wiederum auf volle Euro abzurunden. Die Abrundungsvorschrift gilt für das Ersatzwirtschaftsgut als Ganzes.

 

Rz. 8

[Autor/Stand] Wegen der Einzelheiten zur Abrundung wird auf die Kommentierung zu § 30 BewG verwiesen.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2015
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2015

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