BMF, 27.12.1999, IV D 4 - O 2250 - 120/99/IV D 6 - S 0082 - 17/99

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt folgendes:

 

1. Amtlich vorgeschriebene Vordrucke

Steuererklärungen sind nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben § 150 Abs. 1 AO).

Amtlich vorgeschriebene Vordrucke sind:

1.1 Vordrucke, die mit den von den zuständigen Finanzbehörden freigegebenen Druckvorlagen hergestellt worden sind (amtliche Vordrucke);

1.2 Vordrucke, die im Rahmen einer nach Tz. 3 Abs. 1 des BMF-Schreibens über die Grundsätze für die elektronische Übermittlung von Steuererklärungsdaten vom 27.12.1999 (BStBl 1999 I S. 1051 [= LS 018072]) zugelassenen Datenübermittlung erstellt und ausgefüllt worden sind (komprimierte Vordrucke).

1.3 Vordrucke, die nach dem Muster einer amtlichen Druckvorlage durch Druck, Ablichtung oder mit Hilfe von Datenverarbeitungsanlagen hergestellt worden sind (nichtamtliche Vordrucke).

 

2. Verwendung nichtamtlicher Vordrucke

Die Verwendung nichtamtlicher Vordrucke (Tz. 1.3) ist zulässig, wenn diese in der drucktechnischen Ausgestaltung (Layout), in der Papierqualität und in den Abmessungen den amtlichen Vordrucken entsprechen.

Die Vordrucke müssen danach insbesondere

  • im Wortlaut, im Format und in der Seitenzahl sowie Seitenfolge mit den amtlichen Vordrucken übereinstimmen;
  • über einen Zeitraum von mindestens 15 Jahren haltbar sein;
  • beidseitig bedruckt und gut lesbar sein.

Geringfügige Veränderungen der Zeilen- und Schreibabstände sowie des Papierformats sind zugelassen; der Gründruck kann durch entsprechende Graustufen ersetzt werden.

Soweit die Seiten des vierseitigen Hauptvordrucks der Steuererklärung auf zwei getrennten Blättern gedruckt werden, sind sie dem amtlichen Vordruck entsprechend miteinander zu verbinden (z.B. durch Klebeheftung).

Soweit Unterscheidungsmerkmale für die Kennzeichnung nichtamtlicher Vordrucke vorgesehen sind, ist die entsprechende Eintragung vorzunehmen. Die Unterscheidungsmerkmale (z.B. Kennzahl und Wert) ergeben sich aus dem jeweiligen Vordruck.

 

3. Verwendung komprimierter Vordrucke

Bei der Verwendung komprimierter Vordrucke (Tz. 1.2) ist ein beidseitiger Druck nicht erforderlich. Die Anforderungen an die Papierqualität bei der Verwendung nichtamtlicher Vordrucke (Tz. 2) sind einzuhalten.

 

4. Versicherung bei der Verwendung nichtamtlicher oder komprimierter Vordrucke

Die vom Steuerpflichtigen zu unterzeichnende Versicherung lautet bei der Verwendung nichtamtlicher oder komprimierter Vordrucke wie folgt: „ich versichere, dass ich die in dem amtlichen Vordruck geforderten Angaben wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen gemacht habe.” Sie wird bei der Verwendung komprimierter Vordrucke wie folgt ergänzt: „In der maschinell erstellten Erklärung wurden keine Änderungen vorgenommen.”

 

5. Grundsätze für das maschinelle Ausfüllen von Vordrucken

5.1 Die für die Bearbeitung im FA erforderlichen Ordnungsangaben sind in dem dafür vorgesehenen Bereich (Vordruckfeld) im Kopf des Vordrucks anzugeben. Die Ordnungsangaben sind nach dem Format aufzubereiten, das für das Land vorgesehen ist, in dem die Steuererklärung abzugeben ist (Anlage).

5.2 Bei negativen Beträgen ist das Minuszeichen vor den Betrag zu setzen.

5.3 Feldeinteilungen sind einzuhalten. Es ist zu gewährleisten, dass die maschinell vorgenommenen Eintragungen deutlich erkennbar sind (z.B. Fettdruck), die Zuordnung von Beträgen zu den Kennzahlen (Kz) eindeutig ist und die Kennzahlen nicht überschrieben werden.

5.4 In der Fußzeile des Vordrucks sind zusätzlich Name und Firmensitz des Herstellers des verwendeten Computerprogramms anzugeben.

 

6. Schlussbestimmungen

Dieses Schreiben tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2000 an die Stelle des BMF-Schreibens vom 14.11.1996, BStBl 1996 I S. 1411.

Die in dem BMF-Schreiben vom 9.1.1992, BStBl 1992 I S. 82 bzw. vom 27.10.1993, BStBl 1993 I S. 940, und vom 22.1.1997, BStBl 1997 I S. 182 aufgestellten Grundsätze zur Verwendung von Vordrucken, die von den amtlich vorgeschriebenen Vordrucken im Umsatzsteuer-Voranmeldungs-, Lohnsteuer-Anmeldungs- bzw. Vorsteuer-Vergütungsverfahren abweichen, bleiben unberührt.

Dieses Schreiben wird in die AO-Kartei zu § 150 aufgenommen.

 

Anlage Übersicht über die Ordnungsangaben für die Verwendung abweichender Steuererklärungsvordrucke ab 1.1.2000

1 Die Ordnungsangaben werden wie folgt bekanntgegeben,

ein stellengerechter Aufbau ist nicht erforderlich:

1.1 Baden-Württemberg, Bremen, Hamburg Hessen, Niedersachsen, Rheinland Pfalz und Schleswig-Holstein:

Stellen 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20
Inhalt   F F   B B B   U U U U P

1.2 Berlin:

Stellen 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20
Inhalt         B B B   U U U U P

1.3 Nordrhein-Westfalen:

Stellen 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20
Inhalt F F F   B B B B   U U U P

1.4 Bayern[1], Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen:

Stellen 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20
Inhalt F F F   B B B   U U U U P
Erläuterungen:

F = Finanzamtsnummer

B = Be...

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