Zusammenfassung

 
Überblick

Die Gewerbesteuer ist als fester Bestandteil der Finanzierung kommunaler Haushalte aus unserem Besteuerungssystem nicht mehr wegzudenken.

Der folgende Beitrag gibt auf der Basis der aktuellen Gesetzes- und Rechtsprechungslage einen Überblick über die wesentlichen Punkte, die bei der Erstellung der Gewerbesteuererklärung 2019 zu beachten sind.

Gegenüber dem Erhebungszeitraum 2018 sind folgende gesetzliche Änderungen aufgrund des Jahressteuergesetzes 2019 zu beachten, dem der Bundesrat am 29.11.2019 zugestimmt hat, die jedoch (bis auf eine Ausnahme) erst ab dem Erhebungszeitraum 2020 greifen, bei der Festsetzung von Vorauszahlungen für den Erhebungszeitraum 2020 aber bereits zu beachten sind.

Im Bereich der Hinzurechnungen ordnet die Neufassung des § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG an, dass eine Hinzurechnung von einem Fünftel der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) nur zur Hälfte vorzunehmen ist bei Elektrofahrzeugen, extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, welche eine Kohlendioxidemmission von höchstens 50g je gefahrenem Kilometer haben oder bei denen die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 80 km beträgt sowie bei Fahrrädern, die keine Kraftfahrzeuge sind. Die Neuregelung ist auf Entgelte anzuwenden, die auf Verträgen beruhen, die nach dem 31.12.2019 abgeschlossen worden sind.

In § 9 Nr. 7 GewStG ist nun geregelt, dass die Kürzungsvorschrift für Gewinne aus Anteilen an einer Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung und Sitz außerhalb Deutschlands bereits dann greift, wenn die Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15 % des Nennkapitals beträgt und die Gewinnanteile bei der Ermittlung des Gewinns angesetzt worden sind. Auch diese gesetzliche Änderung gilt erst ab Erhebungszeitraum 2020 und ist eine Reaktion des Gesetzgebers auf das EuGH-Urteil v. 20.9.2018, C-685/16 (EV), BStBl. 2019 II S. 111.

Am 12.12.2019 hatte der Bundestag den Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen[1] in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung[2] in 2./3. Lesung beschlossen. Dieser geänderten Gesetzesfassung hat der Bundesrat am 20.12.2019 zugestimmt.[3] Die Umsetzung erfolgt in §§ 138d bis 138k AO. Meldepflichtig sind Informationen über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen, deren erster Schritt zwischen dem 25.6.2018 und dem 1.7.2020 umgesetzt wurde. Die neuen Meldepflichten gelten ab dem 1.7.2020.

[1] BT-Drucks. 19/14685, 19/15584 Nr. 1.4.
[2] BT-Drucks. 19/15876.
[3] BR-Drucks. 649/19.

1 Steuererklärungspflicht – Abgabefrist

Verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben, sind Einzelunternehmen, Personenhandelsgesellschaften, gewerblich geprägte Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften.[1] Sonstige juristische Personen des privaten Rechts, z. B. Vereine, sind nur dazu verpflichtet, wenn und soweit sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten und dieser 2019 einen Gewerbeertrag von mehr als 5.000 EUR erzielt hat.[2] Steuererklärungspflichtig sind außerdem Unternehmen, für die zum Schluss des Erhebungszeitraums 2018 vortragsfähige Fehlbeträge nach § 10a GewStG gesondert festgestellt worden sind. Die Gewerbesteuererklärung dient bei negativem Gewerbeertrag auch zur Feststellung eines vortragsfähigen Gewerbeverlusts nach § 10a Satz 6 GewStG. Die Gewerbesteuererklärung 2019 ist grundsätzlich bis zum 31.7.2020 abzugeben. Bei Gewerbesteuererklärungen, die durch Angehörige der steuerberatenden Berufe abgegeben werden, verlängert sich die Frist generell bis zum 28.2.2021. Allerdings kann das FA unter bestimmten, in § 149 Abs. 4 AO im Einzelnen beschriebenen Voraussetzungen Gewerbesteuererklärungen vorweg anfordern. Wird die Gewerbesteuererklärung verspätet abgegeben, greift § 152 AO, wonach ein Verspätungszuschlag zwingend festzusetzen ist, wenn die Gewerbesteuererklärung nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Erhebungszeitraums abgegeben wurde.[3]

 
Hinweis

Elektronische Übermittlung

Die Gewerbesteuererklärung 2019 ist auf elektronischem Wege authentifiziert zu übermitteln.[4] In diesem Fall entfällt die auf der letzten Seite des Erklärungsvordrucks vorgesehene Unterschrift. Diese ist jedoch dann erforderlich, wenn die Gewerbesteuererklärung, z. B. in Härtefällen, weiterhin in Papierform abgegeben wird[5] oder eine von der Finanzverwaltung geduldete elektronische Übermittlung im ELSTER-Verfahren erfolgt, die neben der Übermittlung weiterhin noch die Übersendung des – unterschriebenen – Papierausdrucks erfordert.

2 Gewerbebetrieb

Besteuerungsgegenstand ist der Gewerbebetrieb, wobei zwischen der sachlichen und der persönlichen Steuerpflicht unterschieden wird. Sachlich wird der Gewerbebetrieb als Steuergegenstand besteuert, persönlicher Steuerschuldner ist der Unternehmer (Einzelunternehmer, Personengesellschaft, Kapitalgesellschaft etc.), für dessen Rechnung das Gewerbe betrieben wird.

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