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Der Sächsische Landtag hat am 17. Januar 2002 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Steuerberechtigung

Die evangelischen Landeskirchen, ihre Kirchgemeinden und die aus ihnen gebildeten Verbände sowie die römisch-katholischen Bistümer, ihre Kirchengemeinden, Pfarreien und die aus ihnen gebildeten Verbände, sind als Körperschaften des öffentlichen Rechts berechtigt, nach Maßgabe dieses Gesetzes aufgrund eigener Steuerordnungen von ihren Angehörigen öffentlich-rechtliche Abgaben (Kirchensteuern) zu erheben.

§ 2 Steuerpflicht

 

(1) 1Kirchensteuerpflichtig sind alle natürlichen Personen, die einer steuererhebenden Kirche angehören und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Freistaat Sachsen haben. 2§ 19 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend.

 

(2) Die Kirchensteuerpflicht beginnt mit dem ersten Tag des Kalendermonats der auf den Beginn der Zugehörigkeit zur Kirche und der Begründung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts folgt, bei Kirchenübertritt jedoch erst mit Ende der bisherigen Kirchensteuerpflicht.

 

(3) Die Kirchensteuerpflicht endet

 

1.

bei Tod mit Ablauf des Sterbemonats,

 

2.

bei Wegzug mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt aufgegeben worden ist,

 

3.

bei Kirchenaustritt mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Kirchenaustritt wirksam geworden ist,

 

4.

bei Übertritt zu einer anderen steuererhebenden Kirche mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Übertritt wirksam geworden ist.

 

(4) 1Besteht die Kirchensteuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahrs, wird für die Kalendermonate, in denen die Steuerpflicht gegeben ist, je ein Zwölftel des Betrags erhoben, der sich bei ganzjähriger Steuerpflicht als Jahressteuerschuld ergäbe. 2Dies gilt nicht, wenn die Dauer der Kirchensteuerpflicht der Dauer der Einkommensteuerpflicht entspricht.

 

(5) Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juni 2014 (BGBl. I S. 786) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.

§ 3 Kirchenaustritt, Kirchenübertritt

 

(1) 1Der Kirchenaustritt erfolgt durch eine persönlich zur Niederschrift gegenüber einem Standesbeamten abgegebene Erklärung oder durch Übersendung einer öffentlich beglaubigten Erklärung nach § 129 des Bürgerlichen Gesetzbuches an ein Standesamt. 2Zum Nachweis erteilt der Standesbeamte dem Erklärenden auf Antrag eine Bescheinigung über den Kirchenaustritt.

 

(2) 1Für Kinder unter 14 Jahren geben die gesetzlichen Vertreter nach § 1629 des Bürgerlichen Gesetzbuches die Willenserklärung ab. 2Hat das Kind das zwölfte Lebensjahr vollendet, ist seine Einwilligung erforderlich. 3Volljährige, für die nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein Betreuer bestellt ist, geben ihre Willenserklärung ohne Mitwirkung des Betreuers ab. 4Entsprechendes gilt für Minderjährige nach Vollendung des 14. Lebensjahrs, für die eine Vormundschaft oder Pflegschaft angeordnet ist.

 

(3) Die persönlichen Willenserklärungen dürfen keine Bedingungen oder Zusätze enthalten.

 

(4) Im Fall eines Übertritts in eine andere Kirche reicht abweichend von Absatz 1 eine Mitteilung der aufnehmenden Kirche an den Standesbeamten aus, wenn eine entsprechende Vereinbarung zwischen den beteiligten Kirchen besteht.

 

(5) 1Die Erklärungen nach Absatz 1 und die Mitteilung nach Absatz 4 werden mit ihrem Zugang beim zuständigen Standesamt wirksam. 2Zuständig ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich der Erklärende seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. 3Gibt es keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist das Standesamt des letzten Wohnsitzes oder des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zuständig.

 

(6) Der Standesbeamte hat den Kirchenaustritt oder den Kirchenübertritt unter Angabe des Datums der Wirksamkeit des Kirchenaustritts oder des Kirchenübertritts folgenden Stellen mitzuteilen:

 

1.

der für die Haupt- oder alleinige Wohnung zuständigen Meldebehörde,

 

2.

der betroffenen Kirche, Religionsgemeinschaft oder gleichgestellten Vereinigung im Sinne des § 14 Satz 2,

 

3.

auf Wunsch des Austretenden, dem für die Fortführung des Eheregisters oder des Lebenspartnerschaftsregisters zuständigen Standesamt,

 

4.

auf Wunsch des Austretenden, dem das Geburtenregister führenden Standesamt.

§ 4 Steuerarten, Steuerordnung

 

(1) Kirchensteuern können nach Maßgabe der kirchlichen Steuerordnungen jeweils einzeln oder nebeneinander als Landes- oder Diözesankirchensteuern oder als Ortskirchensteuern und als solche nur

 

1.

 

a)

als Zuschlag zur Einkommensteuer, Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer in einem Prozentsatz der Maßstabsteuer (Kircheneinkommensteuer, Kirchenlohnsteuer, Kirchenkapitalertragsteuer; Kirchenlohnsteuer ist auch die auf pauschale Einkommensteuer erh...

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