[1] Die Arbeitslosenversicherungsfreiheit geringfügiger Beschäftigungen ergibt sich aus § 27 Abs. 2 SGB III. Darüber hinaus besteht nach § 27 Abs. 5 Satz 1 SGB III für solche Arbeitnehmer Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung, die neben dem Anspruch auf Arbeitslosengeld eine Beschäftigung ausüben. Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht allerdings nur dann, wenn unter anderem Arbeitslosigkeit i.S.v. § 138 Abs. 1 SGB III vorliegt. Dies setzt nach § 138 Abs. 3 SGB III voraus, dass der Arbeitnehmer in keinem oder nur in einem Beschäftigungsverhältnis mit einer Arbeitszeit von weniger als 15 Stunden in der Woche steht. Somit liegt nur bei einer neben dem Anspruch auf Arbeitslosengeld bestehenden Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von unter 15 Stunden in der Woche Arbeitslosenversicherungsfreiheit vor (vgl. Beispiele 4a und 4d).

[2] Die Versicherungsfreiheit nach § 27 Abs. 5 Satz 1 SGB III gilt nicht für Bezieher von Teilarbeitslosengeld; sie sind nur dann arbeitslosenversicherungsfrei, wenn sie eine geringfügig entlohnte Beschäftigung oder eine kurzfristige Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt bis zur Höhe der Geringfügigkeitsgrenze (vgl. 2.3.3.5) ausüben.

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