Nach § 336 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz HGB finden auf den Jahresabschluss einer Genossenschaft die §§ 264 Abs. 1 Satz 4 1. Halbsatz, 264 Abs. 2 sowie 265 – 289 HGB entsprechende Anwendung. Damit gelten grundsätzlich alle Bilanzierungs-, Bewertungs- und Gliederungsbestimmungen des HGB für Kapitalgesellschaften auch für Genossenschaften.[1]

Insbesondere gilt auch für den Jahresabschluss der Genossenschaft die Pflicht, dass dieser ein tatsächliches Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage (VFE-Lage) der Genossenschaft darstellen muss. Unter Umständen kann deshalb im Einzelfall eine Angabe im Anhang erforderlich sein.[2]

[1] Spanier, in Münchener Kommentar zum HGB, 4. Aufl. 2020, § 336 HGB Rz. 12.
[2] Störk/Rimmelspacher, in Beck'scher Bilanzkommentar, 13. Aufl. München 2022, § 264 HGB Tz. 48ff.; Reiner, in Münchener Kommentar zum HGB, 4. Aufl. 2020, § 264 HGB Rz. 87 ff.

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