Nach § 336 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz HGB finden auf den Jahresabschluss einer Genossenschaft die §§ 264 Abs. 1 Satz 4 1. Halbsatz, 264 Abs. 2 sowie 265 – 289 HGB entsprechende Anwendung. Damit gelten grundsätzlich alle Bilanzierungs-, Bewertungs- und Gliederungsbestimmungen des HGB für Kapitalgesellschaften auch für Genossenschaften.[1]
Insbesondere gilt auch für den Jahresabschluss der Genossenschaft die Pflicht, dass dieser ein tatsächliches Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage (VFE-Lage) der Genossenschaft darstellen muss. Unter Umständen kann deshalb im Einzelfall eine Angabe im Anhang erforderlich sein.[2]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen