Rz. 272

Nach § 255 Abs. 1 Satz 2 HGB können Anschaffungskosten auch nachträglich, d. h. nach Abschluss des Anschaffungsvorgangs entstehen. Auch nach R 7.4 Abs. 9 EStR und H 7.4 EStH sind nachträgliche Erhöhungen der Anschaffungskosten zu berücksichtigen. Nachträgliche Aufwendungen sind jedoch nur dann nachträgliche Anschaffungskosten, wenn sie von vornherein in sachlichem Zusammenhang zum Erwerb stehen, das heißt, wenn sie unmittelbare Folgekosten des Erwerbsvorgangs sind und zu einer Erhöhung des Werts des Gebäudes oder der Gebäudeteile führen. Derartige Folgekosten sind damit Teil der Anschaffungskosten.[1]

 

Rz. 273

Zu den nachträglichen Anschaffungskosten gehören z. B.

  • nachträgliche und unvorhergesehene Erhöhung der Grunderwerbsteuer,
  • Zahlungen zur Befreiung eines Grundstücks von dinglichen Belastungen,[2]
  • Ablösung eines dinglichen Wohnrechts,[3]
  • Ablösung eines Vermächtnisnießbrauchs, auch bei unentgeltlich erworbenem Gebäude,[4]
  • Ablösung der drohenden Wiedereintragung eines gelöschten Vorbehaltsnießbrauchs,[5]
  • nachträgliche Erhöhungen des Entgelts, die auf einem Vergleich oder Schiedsspruch beruhen, und zwar sind diese Erhöhungen auch dann noch durch die Anschaffung des Gebäudes veranlasst, wenn sie in größerem zeitlichen Abstand erfolgen,[6]
  • beim Grundstückserwerb ist vereinbart worden, im Falle einer späteren Veräußerung durch den jetzigen Erwerber einen Teil des Übererlöses abzuführen und dass der jetzige Erwerber später zur Abgeltung dieser aufschiebend bedingten Verpflichtung eine Zahlung leistet,[7]
  • bei einem Erwerb in der Zwangsversteigerung nach § 57 ZVG später geleistete Abstandszahlungen, wenn der Ersteigerer die Abstandszahlungen in die Kalkulation seines Meistgebots einbezogen hat.[8]

Aufwendungen zur Anpassung an später veränderte betriebliche Verhältnisse sind keine nachträglichen Anschaffungskosten. Der Begriff der nachträglichen Anschaffungskosten ist somit m. E. eng zu fassen.

 

Rz. 274

Weitere Einzelheiten und Anwendungsfälle siehe "Anschaffungskosten nach HGB und EStG", Rz. 69–70.[9]

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