Rz. 19

Voraussetzung ist des Weiteren, dass das Gebäude die Eigenschaft eines Baudenkmals besitzt. Diese Eigenschaft muss grundsätzlich bereits vor Beginn der Ausführung der begünstigten Maßnahmen vorliegen. Eine vorläufige Eintragung in die Denkmalschutzliste genügt. Fällt die Eintragung später weg, entfällt die Abschreibungsmöglichkeit nach § 7i EStG ab dem Folgejahr nach dem Wegfall der Denkmaleigenschaft.

 

Rz. 20

Denkmäler sind Sachen, Mehrheiten von Sachen und Teile von Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht.[1] Die Denkmaleigenschaft geht verloren, wenn die zum Erhalt eines denkmalwerten Zustands notwendige Erneuerung im Wesentlichen zum Verlust der historischen Substanz und damit zum Identitätsverlust des Gebäudes führen wird.[2]

Der Erhalt einzelner Bauteile bzw. deren Ersetzung kann von einem Denkmaleigentümer nicht verlangt werden, wenn ihm die Erhaltung des Denkmals bzw. des in seinem Eigentum stehenden Ensembleteils insgesamt und dessen Gesamtsanierung wegen des schlechten Bauzustands aus wirtschaftlichen Gründen nicht zugemutet werden kann.[3]

 

Rz. 21

Nicht begünstigt sind – mangels Gebäudeeigenschaft – Aufwendungen für Maßnahmen an Betriebsvorrichtungen sowie an Außenanlagen, selbst wenn diese Denkmalqualität aufweisen.[4] Letztere werden durch § 10g Abs. 1 S. 2 Nr. 3 EStG gesondert gefördert.

 

Rz. 22

Die Eigenschaft eines Baudenkmals wird von der dafür zuständigen Landesbehörde festgestellt. Diese Feststellung unterliegt nicht der Nachprüfung durch die Finanzbehörden oder -gerichte. Anzuwenden ist das sog. Bescheinigungsverfahren (Rz. 43).

[1] Z. B. § 2 Abs. 1 S. 1 DSchG NRW.
[2] OVG Münster v. 6.2.1996, 1 L 3301/94, NVwZ-RR 1996, 634.
[3] OVG Hamburg v. 12.9.2019, 3 Bf 177/16, NVwZ-RR 2020, 338.

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