§ 1 Abschnitt 1 Denkmalschutz und Denkmalpflege

§ 1 Aufgabe

 

(1) Es ist Aufgabe von Denkmalschutz und Denkmalpflege, die Kulturdenkmale zu schützen und zu pflegen, insbesondere den Zustand der Kulturdenkmale zu überwachen sowie auf die Abwendung von Gefährdungen und die Bergung von Kulturdenkmalen hinzuwirken.

 

(2) Diese Aufgabe wird vom Land und im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit von den Gemeinden erfüllt.

§§ 2 - 5 Abschnitt 2 Gegenstand und Organisation des Denkmalschutzes

§ 2 Gegenstand des Denkmalschutzes

 

(1) Kulturdenkmale im Sinne dieses Gesetzes sind Sachen, Sachgesamtheiten und Teile von Sachen, an deren Erhaltung aus wissenschaftlichen, künstlerischen oder heimatgeschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht.

 

(2) Zu einem Kulturdenkmal gehört auch das Zubehör, soweit es mit der Hauptsache eine Einheit von Denkmalwert bildet.

 

(3) Gegenstand des Denkmalschutzes sind auch

 

1.

die Umgebung eines Kulturdenkmals, soweit sie für dessen Erscheinungsbild von erheblicher Bedeutung ist (§ 15 Abs. 3), sowie

 

2.

Gesamtanlagen (§ 19).

§ 3 Denkmalschutzbehörden

 

(1) Denkmalschutzbehörden sind

 

1.

das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen[1] [Vom 11.03.2017 bis 07.01.2022: Wirtschaftsministerium] als oberste Denkmalschutzbehörde,

 

2.

die Regierungspräsidien als höhere Denkmalschutzbehörden,

 

3.

die unteren Baurechtsbehörden als untere Denkmalschutzbehörden,

 

4.

das Landesamt für Denkmalpflege,

 

5.

das Landesarchiv als Landesoberbehörde für den Denkmalschutz im Archivwesen.

 

(2) Die oberste Denkmalschutzbehörde entscheidet über alle grundsätzlichen Angelegenheiten des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sowie über andere wichtige Angelegenheiten von landesweiter Bedeutung, insbesondere über die Aufstellung des Denkmalförderprogramms.

 

(3) 1Die den Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften nach Absatz 1 Nr. 3 übertragenen Aufgaben der unteren Denkmalschutzbehörde sind Pflichtaufgaben nach Weisung; das Weisungsrecht ist nicht beschränkt. 2Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen gilt das Kommunalabgabengesetz.

 

(4) 1Die unteren Denkmalschutzbehörden entscheiden nach Anhörung des Landesamtes für Denkmalpflege nach Absatz 1 Nr. 4. 2Will die untere Denkmalschutzbehörde von der Äußerung des Landesamtes für Denkmalpflege abweichen, so hat sie dies der höheren Denkmalschutzbehörde rechtzeitig vorher mitzuteilen. 3Im Bereich des Archivwesens tritt an die Stelle des Landesamtes für Denkmalpflege das Landesarchiv.

 

(5) Ist das Land als Eigentümer oder Besitzer betroffen, entscheidet die untere Denkmalschutzbehörde im Einvernehmen mit der für die Verwaltung des Kulturdenkmals zuständigen Landesbehörde.

 

(6) 1Leistet eine Denkmalschutzbehörde einer ihr erteilten Weisung innerhalb der gesetzten Frist keine Folge, so kann an ihrer Stelle jede Fachaufsichtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Kostenträgers der Denkmalschutzbehörde treffen. 2§ 129 Abs. 5 der Gemeindeordnung gilt entsprechend.

[1] Geändert durch 10. Anpassungsverordnung. Anzuwenden ab 08.01.2022.

§ 3a Landesamt für Denkmalpflege

 

(1) 1Das Landesamt für Denkmalpflege im Regierungspräsidium Stuttgart ist zuständige Behörde für die fachliche Denkmalpflege. 2Es unterstützt die Denkmalschutzbehörden in allen Angelegenheiten der fachlichen Denkmalpflege bei der Ausführung dieses Gesetzes. 3Dabei hat es im Rahmen der Vorgaben der obersten Denkmalschutzbehörde insbesondere die Aufgabe,

 

1.

fachliche Grundlagen und Leitlinien für Methodik und Praxis der Denkmalpflege zu erarbeiten und deren landeseinheitliche Umsetzung sicherzustellen,

 

2.

die Aufstellung von Denkmalförderprogrammen vorzubereiten und abzuwickeln,

 

3.

Kulturdenkmale und Gesamtanlagen in Listen zu erfassen, zu dokumentieren und zu erforschen,

 

4.

Dritte, insbesondere die Eigentümer und Besitzer von Kulturdenkmalen, denkmalfachlich zu beraten,

 

5.

die zentrale denkmalfachliche Öffentlichkeitsarbeit durchzuführen und das vom Denkmalschutz umfasste kulturelle Erbe des Landes und die Maßnahmen zu seinem Erhalt in der Öffentlichkeit zu vermitteln,

 

6.

zentrale Fachbibliotheken, Dokumentationen, Fachdatenbanken sowie sonstige zentrale Dienstleistungen zu unterhalten und

 

7.

Steuerbescheinigungen nach § 10g des Einkommensteuergesetzes zu erteilen, soweit keine Zuständigkeit des Landesarchivs besteht.

 

(2) 1Die Öffentlichkeit wird im Rahmen ihres berechtigten Informationsinteresses und insbesondere zum Zweck der Öffentlichkeitsarbeit nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 in geeigneter Weise über den Bestand unbeweglicher Kulturdenkmale unterrichtet; die Informationen können auch auf einem vom Landesamt für Denkmalpflege betriebenen jedermann zugänglichen zentralen Internetportal bereitgestellt werden. 2Informationen werden nicht bereitgestellt, soweit die Veröffentlichung zu einer Gefährdung des Kulturdenkmals führen kann oder einer Veröffentlichung sonstige, insbesondere datenschutzrechtlich geschützte Belange entgegenstehen. 3Das Landesamt für Denkmalpflege gewährleistet durch technische und organisatorische Maßnahmen, dass die verwendete elektronische Informationstechnologie vor fremden Zugriffen gesichert wird und datenschutzrechtliche Anforderungen eingehalten werden.

[1] § 3a geändert durch Gesetz zum Erlass eines K...

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