Rz. 87

Bei der Sonderabschreibung kommt es nicht auf die Betriebsgröße zum Schluss des laufenden Wirtschaftsjahrs, sondern auf die zum Ende des vorherigen Wirtschaftsjahrs (Rz. 86) an. Im Jahr der Betriebseröffnung sind die Größenmerkmale daher stets erfüllt; in diesem Falle existiert kein der Anschaffung bzw. Herstellung vorangegangenes Wirtschaftsjahr[1]; gleiches gilt (erst recht) bei Investition vor dem Jahr der Betriebseröffnung. Hiervon abweichend wird beim Investitionsabzugsbetrag (§ 7g Abs. 1 bis 4 EStG) für die Größenmerkmale auf das Ende des Wirtschaftsjahrs des Abzugs abgestellt, also nicht auf das Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs (Rz. 11f., 41b).

Rz. 88 einstweilen frei

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