Rz. 14

Neben dem Vor- und Zunamen (ggf. auch dem abweichenden Geburtsnamen) und der Anschrift desjenigen, der den Freistellungsauftrag erteilt hat, ist auch dessen Geburtsdatum anzugeben, damit eine einwandfreie Identifizierung möglich ist. Bei einem gemeinsamen Freistellungsauftrag von Ehegatten sind die Daten beider Ehegatten mitzuteilen.

 

Rz. 14a

Für nach dem 1.1.2013 zufließende Kapitalerträge ist nach Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i. d. F. des JStG 2010 v. 8.12.2010[1] auch die Identifikationsnummer[2] gem. § 139b AO in Freistellungsfällen mitzuteilen, sofern sie der Meldestelle vorliegt. Bis zum 31.12.2015 sind Kreditinstitute verpflichtet, die Steueridentifikationsnummer vom Auftraggeber des Freistellungsauftrags zu erfragen oder durch eine automatisierte Anfrage nach § 44a Abs. 2a S. 3–7 EStG zu ermitteln, um der Meldepflicht nach § 45d Abs. 1 EStG nachkommen zu können (§ 44a EStG Rz. 43f.). Für ab dem 1.1.2016 zufließende Kapitalerträge gilt die Pflicht zur Angabe der Identifikationsnummer gem. § 139b AO in Freistellungsfällen uneingeschränkt (§ 52a Abs. 16 S. 8 Halbs. 2 EStG).

 

Rz. 14b

Von dieser Gesetzesänderung verspricht sich die Finanzverwaltung eine einfachere und zielsichere Zusammenführung der Meldedaten bzw. Datensätze, die beim BZSt für denselben Stpfl. aufgrund verschiedener Meldungen nach § 45d Abs. 1 EStG eingehen. Insbesondere bei unterschiedlicher Schreibweise des Vor- oder Zunamens, Zahlendrehern beim Geburtsdatum oder veralteten Adressangaben ist eine eindeutige Zuordnung der Meldedaten zu einem Stpfl. aufgrund der Einzigartigkeit des Identifikationsmerkmals möglich.[3]

[1] BStBl I 2010, 1394.
[2] BFH v. 18.1.2012, II R 49/10, BFH/NV 2012, 475: Zuteilung der Identifikationsnummer und dazu erfolgte Datenspeicherung mit Grundgesetz vereinbar.
[3] BT-Drs. 17/2249, 61.

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