Rz. 192

KapESt wird nach § 43 Abs. 1 S. 1 EStG im Grundsatz (zu Ausnahmen Rz. 5.) nur von inländischen Kapitalerträgen erhoben. Ausl. Kapitalerträge werden nur insoweit einbezogen, als es sich um ausl. Beteiligungserträge oder Kapitalerträge aus verbrieften oder registrierten Forderungen i. S. d. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 Buchst. a und S. 2 EStG (Rz. 72) bzw. die nach § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 bis 12 und S. 2 EStG steuerabzugspflichtigen Kapitalerträge handelt, die von der inländischen Zahlstelle ausgezahlt oder gutgeschrieben werden.

 

Rz. 192a

Der Begriff inländische Kapitalerträge wird in § 43 Abs. 3 EStG definiert. Danach handelt es sich immer dann um inländische Kapitalerträge, wenn der Schuldner der Kapitalerträge seinen Wohnsitz (§ 1 EStG Rz. 15ff.), seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz im Inland hat. Inland i. S. d. Vorschrift ist der Geltungsbereich des GG, d. h. das Gebiet der Bundesrepublik (§ 1 EStG Rz. 21ff.).[1]

 

Rz. 193

Die Änderung des § 43 Abs. 3 S. 1 EStG durch das JStG 2009 v. 19.12.2008[2] weitet die Verpflichtung zum Einbehalt von KapESt auf inländische Niederlassungen ausl. Versicherungsunternehmen aus. Betroffen sind Erträge aus kapitalbildenden Lebensversicherungen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG. Die Niederlassung wird unabhängig davon, ob die Auszahlung der Versicherungsleistung über sie abgewickelt wird oder nicht, gem. § 44 Abs. 1 S. 3 EStG zum Einbehalt der KapESt verpflichtet. Durch diese Änderung sollen in- und ausl. Versicherungsunternehmen möglichst gleich behandelt und soll das deutsche Besteuerungsrecht sichergestellt werden.[3] Da dem Einbehalt der KapESt bei privat erzielten Kapitalerträgen i. d. R. abgeltende Wirkung zukommt, entfallen hierdurch außerdem die sonst gem. § 32 d Abs. 3 EStG erforderlichen Veranlagungen durch die Finanzämter.

[1] Zum Ort der Geschäftsleitung bzw. dem Sitz einer Körperschaft Frotscher, in Frotscher/Drüen, KStG, § 1 KStG Rz. 74ff., 81f.
[2] BStBl I 2009, 74.
[3] BT-Drs. 16/11108.

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