Rz. 21

Unbeschränkte und beschr. Steuerpflicht sind danach abgegrenzt, ob sich Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Inland befinden oder nicht.

Der Begriff des Inlands wird im EStG nicht definiert, sondern vorausgesetzt; lediglich § 1 Abs. 1 S. 2 EStG bestimmt, dass unter weiteren Bedingungen auch der Festlandsockel bzw. die ausschließliche Wirtschaftszone in bestimmtem Umfang zum Inland gehören. D. h. Inland ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, bezogen auf das Bundesgebiet einerseits, und andererseits gilt der erweiterte Inlandsbegriff aus § 1 Abs. 1 S. 2 EStG. Der erweiterte Inlandsbegriff des § 1 Abs. 1 S. 2 EStG wurde aktuell zweimal kurzfristig geändert und ausgeweitet. Zunächst passte der Gesetzgeber mit G. v. 25.7.2014[1] diesen mit Wirkung zum Vz 2015 um den der Bundesrepublik Deutschland zustehenden Anteil an der ausschließlichen Wirtschaftszone an, soweit dort Energieerzeugungsanlagen errichtet oder betrieben werden, die erneuerbare Energien nutzen.[2] Die Tatbestandsmerkmale Festlandsockel und ausschließliche Wirtschaftszone wurden mit G. v. 2.11.2015[3] auf alle der Bundesrepublik Deutschland aufgrund des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (SRÜ)[4] zustehenden Hoheitsbereiche aus Gründen der Gleichmäßigkeit der Besteuerung erweitert. Der Gesetzgeber verhindert durch diese Erweiterung, dass ausl. Stpfl., die sich wirtschaftlich im Bereich des der Bundesrepublik Deutschland zustehenden Anteils am Festlandsockel und an der ausschließlichen Wirtschaftszone betätigen, steuerliche Vorteile aus bis dahin nicht erfasste Betätigungen wie z. B. der gewerblichen Fischzucht ziehen.[5] Diese Änderung gilt ab Vz 2016.[6]

Das Inland besteht aus dem Bundesgebiet, d. h. dem Gebiet innerhalb der Hoheitsgrenzen; frühere Zollausschlussgebiete[7] und Zollfreigebiete – jetzt Drittlandsgebiete (Büsingen und Helgoland) – sowie die Freihäfen (Freizonen, Art. 243 VO (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodexes der Union) Bremerhaven, Cuxhaven und Duisburg gehören zum Inland. Ebenfalls zum Inland, gehört das Küstenmeer. Das Küstenmeer ist ein jenseits des Landgebiets eines Staates angrenzender Meeresstreifen, der nach Art. 3 SRÜ bis zu einer Breite von 12 Seemeilen vom jeweiligen Staat ausgedehnt werden kann. Die Bundesrepublik Deutschland hat von diesem Recht Gebrauch gemacht.[8] Das Küstenmeer umfasst auch den Meeresboden und den Meeresuntergrund. Deutsche Schiffe (d. h. solche, die zur Führung der deutschen Flagge berechtigt sind) und deutsche Luftfahrzeuge sind Inland, solange sie sich in Gebieten befinden, die deutsches Hoheitsgebiet sind oder zu keinem Hoheitsgebiet gehören; sie sind Ausland, wenn sie sich in ausl. Hoheitsbereichen befinden.

Im Inland belegene exterritoriale Grundstücke (z. B. Botschaftsgrundstücke) gehören einkommensteuerrechtlich zum Inland, im Ausland belegene Grundstücke deutscher Botschaften gehören einkommensteuerrechtlich zum Ausland.

[1] BStBl I 2014, 1266.
[2] BT-Drs. 18/1529, 63.
[3] BStBl I 2015, 1834.
[4] BGBl II 1994, 1798.
[5] BT-Drs. 18/4902, 42.
[6] Maciejewski/Theilen, IStR 2016, 401.
[7] Deutsches Hoheitsgebiet, das einem ausl. Zollgebiet angeschlossen ist, z. B. Exklave Büsingen, vgl. BFH v. 13.4.1989, IV R 196/85, BStBl II 1989, 614.
[8] BGBl I 1994, 3428.

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