Rz. 199

§ 43 Abs. 5 EStG wurde als zentrale Vorschrift i. V. m. der Abgeltungsteuer auf private Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne durch das G. v. 14.8.2007[1] eingeführt. Die Erhebung der KapESt durch den Steuerabzugsverpflichteten ersetzt ab dem 1.1.2009 für den privaten Anleger das Veranlagungsverfahren zur ESt. Soweit die KapESt allerdings wegen fehlender Liquidität vom Steuerabzugsverpflichteten nicht abgeführt werden kann und eine Anzeige dieses Sachverhalts gegenüber dem Betriebsstätten-FA erfolgt, ist die Steuerschuld insoweit noch nicht getilgt. Eine Abgeltungswirkung kann in Höhe des Fehlbetrags nicht eintreten.

 

Rz. 200

§ 43 Abs. 5 S. 2 EStG regelt, dass die Abgeltungswirkung nicht eintritt in Fällen des § 32 d Abs. 2 EStG (§ 32d EStG Rz. 17ff.). Denn in diesen Fällen gilt nicht der gesonderte Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen, sondern vielmehr der individuelle progressive Steuertarif (§ 32a EStG).

 

Rz. 200a

Gehören die Kapitalerträge zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit oder Vermietung und Verpachtung, so greift ebenso wenig die Abgeltungswirkung des Steuerabzugs. Denn die Abgeltungsteuer wurde nur für den privaten Anleger eingeführt, der Einkünfte aus Kapitalvermögen erwirtschaftet.

 

Rz. 201

§ 43 Abs. 5 S. 3 EStG sieht vor, dass Kapitalerträge, bei denen die Abgeltungswirkung grundsätzlich eintreten könnte, auf Antrag des Stpfl. in die besondere Besteuerung von Kapitalerträgen nach § 32 d EStG einbezogen werden (§ 32d Abs. 4 EStG; § 32d EStG Rz. 48ff.). In diesen Fällen erfolgt regelmäßig eine (korrigierende) Veranlagung zur ESt, allerdings unter Anwendung des gesonderten Steuertarifs gem. § 32d Abs. 1 EStG.

 

Rz. 202

Die Vorläufigkeit der Steuerfestsetzung betrifft grundsätzlich nur diejenigen Einkünfte, die bei der Steuerfestsetzung berücksichtigt werden. Abgeltend besteuerte Kapitalerträge wären daher auch in den Fällen des § 165 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 AO nicht vom Vorläufigkeitsvermerk der Steuerfestsetzung umfasst und der Stpfl. zur Antragstellung gem. § 43 Abs. 5 S. 3 EStG verpflichtet. Nach S. 4, der durch Art. 1 Nr. 26 Buchst. d) Doppelbuchst. bb) des JStG 2010 v. 8.12.2010[2] mit Wirkung für alle nach dem 31.12.2008 zufließenden Kapitalerträge in das EStG eingefügt wurde, ist die Antragstellung gem. § 32d Abs. 4 EStG i. V. m. § 43 Abs. 5 S. 3 EStG nicht notwendig, wenn damit lediglich erreicht werden soll, dass die Vorläufigkeit der Steuerfestsetzung auch auf die Kapitalerträge erstreckt werden soll. Der Vorläufigkeitsvermerk umfasst vielmehr ohne Weiteres auch abgeltend besteuerte Kapitalerträge.

[1] BStBl I 2007, 630.
[2] BGBl I 2010, 1768.

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