Rz. 28

Die Regelungen über das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren (§§ 347ff. AO) sind anzuwenden. Im Falle der Ablehnung, Aufhebung (Rücknahme, Widerruf) oder Änderung einer Anrufungsauskunft nach § 42e EStG kommt eine Aussetzung der Vollziehung allerdings nicht in Betracht, da es sich nicht um einen vollziehbaren Verwaltungsakt handelt.[1] Wird eine Anrufungsauskunft trotz eines zulässigen Antrags nicht erteilt, sind Einspruch nach § 347 Abs. 1 S. 2 AO sowie, daran anschließend, Verpflichtungsklage auf Erlass der Anrufungsauskunft gegeben. Aufgrund der Verpflichtungsklage wird das Betriebsstätten-FA verpflichtet, eine Anrufungsauskunft zu erteilen; über den Inhalt dieser Auskunft wird in dem Gerichtsverfahren auch entschieden mit Einschränkung (Rz. 29).[2] Einstweiliger Rechtsschutz durch einstweilige Anordnung ist nicht möglich, da dadurch das Ergebnis des Hauptverfahrens vorweggenommen würde.

Wird von der Finanzbehörde nur eine als unverbindlich bezeichnete Auskunft erteilt, gilt Gleiches. Das FA ist verpflichtet, eine Auskunft in verbindlicher Form zu erteilen.[3]

Wird die Anrufungsauskunft erteilt, aber mit einem für den Antragsteller ungünstigen Inhalt, ist der Antragsteller beschwert; er kann daher Einspruch einlegen.[4] Der Arbeitgeber hat ein Rechtsschutzbedürfnis, im Rahmen der Anrufungsauskunft die wahre Rechtslage klären zu lassen; er kann wegen des damit für ihn verbundenen Risikos nicht auf das Haftungsverfahren verwiesen werden.[5] Eine Gerichtsentscheidung über den Inhalt der Anrufungsauskunft hat für den Arbeitgeber auch Wert, da er dann wenigstens für die Zeit nach Ergehen des Urteils den LSt-Abzug nach der (günstigen) Rechtslage ohne Haftungsrisiko vornehmen kann.

 

Rz. 29

Die inhaltliche Überprüfung einer erteilten LSt-Anrufungsauskunft durch das FG beschränkt sich darauf, ob das FA den zur Entscheidung gestellten Sachverhalt zutreffend erfasst hat und ob die gegenwärtige rechtliche Einordnung des zur Prüfung gestellten Sachverhalts in sich schlüssig und nicht evident rechtsfehlerhaft ist.[6] Ist der Sachverhalt zutreffend erfasst und die Auskunft nicht evident rechtsfehlerhaft, kann eine (angeblich) falsche Rechtsansicht des FA nur mittelbar durch Rechtsbehelfe gegen die darauf beruhenden LSt-Festsetzungen angefochten werden.[7]

Im Fall der Umsetzung einer Negativauskunft ist eine gerichtliche Überprüfung der Auskunft im anschließenden LSt-Festsetzungsverfahren möglich.

Die vom FA im Rahmen einer LSt-Anrufungsauskunft geäußerte Rechtsansicht, dass es sich bei vom Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer außerhalb einer Betriebsveranstaltung zugewendeten Weihnachtspäckchen mit Lebensmitteln im Wert von je 20 EUR um Arbeitslohn handelt, ist nicht evident rechtsfehlerhaft.[8]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge