Rz. 80

Gewillkürtes Betriebsvermögen kann auch bei freien Berufen gebildet werden[1], und zwar unabhängig davon, ob der Stpfl. seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt oder durch Einnahme-Überschussrechnung.[2] Allerdings können nur solche Wirtschaftsgüter gewillkürtes Betriebsvermögen bilden, die der berufstypischen Tätigkeit dienen; der Umfang des Betriebsvermögens kann nicht umfassender sein als der durch das jeweilige Berufsbild geprägte einkommensteuerrechtliche Begriff des Betriebs eines freien Berufs.[3]

 

Rz. 81

Anschaffungs- oder sonstige Geschäfte sind danach nur dann betrieblich veranlasst, wenn sie in den Rahmen berufstypischer Geschäfte fallen.[4] Insbesondere Geldgeschäfte[5] sind einem freien Beruf wesensfremd.[6] Gleiches gilt für die Vermittlung von Vermögensanlagen durch einen Freiberufler.[7] Das gilt auch, wenn das Geschäft zudem die Wirkung hatte, einen Mandanten zu werben.[8]

 

Rz. 82

Ein "Geldgeschäft" kann nur dann Betriebsvermögen eines Freiberuflers sein, wenn ausschließlich betriebliche Gründe für das Geschäft maßgebend waren, es also als Hilfsgeschäft im Rahmen der freiberuflichen Tätigkeit anzusehen ist. Dann dürfte aber regelmäßig notwendiges, nicht gewillkürtes Betriebsvermögen vorliegen.[9] Gewillkürtes Betriebsvermögen kann aber die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft sein, die typischerweise Lieferungs- und Leistungsbeziehungen zu freiberuflichen Betrieben der von dem Stpfl. betriebenen Art unterhält.[10]

 

Rz. 83

Als mit der Berufstätigkeit eines freien Berufs zu vereinbarende Geschäfte hat die Rspr. angesehen:

  • Anschaffung von Vorratsgrundstücken für künftige Betriebserweiterungen eines Freiberuflers[11];
  • Erwerb eines architektonisch wertvollen Gebäudes durch einen Architekten zur Vermietung.[12]
[5] Darlehensgewährung, BFH v. 5.12.1985, IV R 182/84, BFH/NV 1986, 452; Bürgschaftsübernahmen; Kapitalanlage in Festgeld, FG Münster v. 27.5.1998, 8 K 2403/92 E, EFG 1998, 1456, rkr.; Kapitalbeteiligungen; Erwerb einer Anleihe zu einem über dem Nennwert liegenden Kurs, BFH v. 24.2.2000, IV R 6/99, BStBl II 2000, 297, BFH/NV 2000, 916.
[8] BFH v. 22.1.1981, IV R 107/77, BStBl II 1981, 564 für Beteiligung eines Rechtsanwalts, Notars und Steuerberaters an einer Kapitalgesellschaft; BFH v. 9.10.1986, IV R 57/83, BFH/NV 1987, 708 für Anschaffung einer Ladeneinrichtung und Weiterveräußerung an einen Mandanten durch einen Steuerberater.
[12] FG Hamburg v. 4.7.1997, V 74/95, EFG 1997, 1365, rkr.; m. E. zweifelhaft: Entweder war das Gebäude wegen seiner architektonischen Besonderheiten zum Einsatz im Architektenbüro bestimmt, dann lag notwendiges Betriebsvermögen vor, oder es war zur Vermietung, wenn auch wegen des architektonischen Interesses des Stpfl., erworben worden, dann handelte es sich um Privatvermögen.

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