Rz. 65

Bis zu der Gesetzesänderung durch Gesetz v. 26.4.2006 (BStBl I 2006, 350) war umstritten, in welchem Umfang Handwerkerleistungen unter § 35a EStG fielen. Für Handwerkerleistungen, für die die Aufwendungen vor dem Vz 2006 geleistet wurden, soweit die zugrunde liegenden Leistungen bis zu dem 31.12.2005 erbracht worden sind, galt, dass handwerkliche Tätigkeiten, die im Regelfall von Fachkräften durchgeführt werden, nicht als "haushaltsnahe Dienstleistungen" zu beurteilen waren. Das betraf z. B. größere Reparaturen und Wartungsarbeiten, die üblicherweise nicht selbst erledigt, sondern einem Handwerker überlassen werden[1]. Dabei dürfen einheitliche Maßnahmen nicht in nicht begünstigte Handwerkerarbeiten und begünstigte Schönheitsreparaturen aufgeteilt werden[2].

 

Rz. 66

Die Aufwendungen für Schönheitsreparaturen und kleinere Ausbesserungen waren bis zum Vz 2006 nur als haushaltsnahe Dienstleistungen begünstigt, wenn sie üblicherweise im Rahmen eines Mietverhältnisses vom Mieter vorzunehmen waren[3]. Hierzu zählten etwa Streichen und Tapezieren der Innenwände, von Türen, Fenstern, Wandschränken, Heizkörpern und -rohren sowie Ausbesserung von kleineren Schäden, Löcher in Wänden und Fliesen, Auswechseln einzelner Fliesen[4]. Nicht hierzu rechneten jedoch größere substanzersetzende Erhaltungsmaßnahmen wie Erneuerung des Bodenbelags, Austausch von Fenstern und Türen, Austausch von Teilen der Heizungsanlage, Einbau von Badearmaturen, Verputzen von Innen- und Außenwänden, Arbeiten an der Fassade, der Garage o. Ä.

 

Rz. 67

Durch Gesetz v. 26.4.2006 (BStBl I 2006, 350) wurde die Regelung für Handwerkerleistungen geändert. Die Neuregelung galt mit Wirkung für Handwerkerleistungen, für die die Aufwendungen im Vz 2006 und später geleistet wurden, soweit die zugrunde liegenden Leistungen nach dem 31.12.2005 erbracht worden sind. Durch die Neuregelung wurde die Unterscheidung zwischen Handwerkerleistungen, die "haushaltsnahe Dienstleistungen" sind, und sonstigen Handwerkerleistungen aufgegeben (Rz. 49)[5]. Stattdessen wurden sämtliche Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen in die Vergünstigung nach Abs. 3 einbezogen. Es kommt ab dem Vz 2006 grundsätzlich also nicht mehr darauf an, ob diese Dienstleistungen regelmäßig von Haushaltsangehörigen durchgeführt werden können. Ebenfalls nicht maßgebend ist, ob die Handwerkerleistungen regelmäßig oder nur gelegentlich anfallen. Handwerkerleistungen sind dem Grunde nach begünstigt, wenn sie im räumlichen Bereich eines vorhandenen Haushalts erbracht werden und einen Bezug zum Haushalt aufweisen.

[1] FG Nürnberg v. 20.12.2005, VII 278/2004, EFG 2006, 893: z. B. Wartung von Heizungsanlagen, Arbeiten im Sanitärbereich, Fliesenarbeiten, Verlegen von Natursteinplatten; BMF v. 1.11.2004, IV C 8 – S 2296b – 16/04, Tz. 5, BStBl I 2004, 958: Schornsteinfeger- und Dacharbeiten, Reparatur von Haushaltsgeräten; FG Rheinland-Pfalz v. 2.9.2004, 4 K 2030/04, EFG 2004, 1769: Einbau neuer Innentüren und eines neuen Bads; Niedersächsisches FG v. 4.10.2005, 13 K 368/04, EFG 2006, 123: Renovierung eines Bads; FG München v. 30.6.2005, 5 K 2262/04, EFG 2005, 1612: Streichen der Außenfassade unter Verwendung eines Gerüsts; ebenso Thüringer FG v. 13.10.2005, II 165/05, EFG 2006, 121; FG Hamburg v. 30.6.2005, VI 179/04, EFG 2005, 1777: Demontage der alten und Einbau einer neuen Heizungsanlage.
[5] Ross, DStZ 2006, 446.

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