Rz. 51

Die Betriebsstätte wird i. d. R. eine eigene Buchführung haben; dabei sind die Vorschriften des Betriebsstättenstaats einzuhalten. Andererseits ist die Buchführung der Betriebsstätte Teil der Buchführung des Stammhauses; daher muss sie auch den Vorschriften entsprechen, die für das Stammhaus gelten[1].

Neben der Betriebsstättenbuchführung braucht die Buchführung des Stammhauses die einzelnen Geschäftsvorfälle der Betriebsstätte nicht widerzuspiegeln; nach § 146 Abs. 2 AO genügt es, wenn die Betriebsstätte ihre Bücher nach dem Recht des Betriebsstättenstaats führt und die Ergebnisse dieser Buchführung in die Buchführung des Stammhauses übernommen werden. Eine bloße Ergebnisübernahme ist jedoch handelsrechtlich grundsätzlich nicht ausreichend; übernommen werden müssen zumindest die Salden der Bestands- und Erfolgskonten (Buchung über das Verrechnungskonto des Stammhauses).

Werden die Bücher der Betriebsstätte nach Vorschriften geführt, die von den deutschen Bestimmungen abweichen, sind die in die Buchführung des Stammhauses übernommenen Ergebnisse der Betriebsstätte an die deutschen Vorschriften anzupassen. Ist die Betriebsstätte im Betriebsstättenstaat buchführungspflichtig und erfüllt diese Verpflichtung, können die Bücher im Betriebsstättenstaat geführt und aufbewahrt werden (§ 146 Abs. 2 AO).

Die Finanzverwaltung hat (bis 2008; Rz. 52) einer Verlagerung der Buchführung vom Inland ins Ausland nicht zugestimmt[2]. Diese Auffassung ist dann vor dem Hintergrund der EU-Freiheiten sowie der durch die EU-Amtshilfe eingeräumten Rechtsmittel zunehmend zweifelhaft geworden.

Der EuGH[3] hat deutlich gemacht, dass die Inanspruchnahme steuerlicher Regelungen durch das Stammhaus nicht an eine Betriebsstättenbuchführung nach den für das Stammhaus geltenden Vorschriften geknüpft werden kann. Die Betriebsstättenbuchführung konnte schon immer im Ausland geführt werden.

 

Rz. 52

Das JStG 2009 v. 19.12.2008[4] nimmt die vielfältige Kritik an der EDV-technischen Entwicklung sowie dem Europarecht nicht Rechnung tragenden Verwaltungsauffassung auf und sieht in § 146 Abs. 2a AO vor, dass die mittels eines Datenverarbeitungssystems erstellte Buchführung und sonstigen elektronischen Aufzeichnungen auf Antrag ins EU- bzw. EWR-Ausland verlagert werden können. Diese Verlagerung setzt allerdings voraus:

  • die Zustimmung des Staats, in den die Buchführung verlagert werden soll, zum Datenzugriff und die Möglichkeit des Datenzugriffs;
  • die Mitteilung des Standorts des Datenverarbeitungssystems an die zuständige Finanzbehörde;
  • die Erfüllung der Auskunfts-, Mitwirkungs- und Ordnungspflichten durch den Stpfl. in der Vergangenheit.

Damit ist ein wichtiger Beitrag zur Entbürokratisierung getan. Die Voraussetzungen sind nachvollziehbar, um die Steueraufsicht sicherstellen zu können und dürften deshalb mit dem Europarecht zu vereinbaren sein[5]. Durch das JStG 2010 v. 8.12.2010 wurde § 146 Abs. 2a AO mit Wirkung v. 14.12.2010 geändert[6].

[1] Kleineidam, IStR 1993, 141.
[2] OFD Köln v. 4.9.1997, S 0315 – 1 – St 221, RIW 1997, 973.
[4] BGBl I 2008, 2794ff.
[5] Zu § 146 AO vgl. Dumke, in Schwarz, AO, § 146 AO Rz. 17; zur Betriebsstättenbuchführung Kleineidam, IStR 1993, 141.
[6] BGBl I 2010, 1768ff.; FM Schleswig-Holstein v. 1.3.2012, VI 328-S 0316-032: Verlagerung der elektronischen Buchführung und von elektronischen Aufzeichnungen ins Ausland gem. § 146 Abs. 2 a AO.

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