Rz. 50

Die Tarifermäßigung kommt nach § 32c Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG nicht in Betracht, wenn Verluste des ersten Vz eines Betrachtungszeitraums in den letzten Vz des vorhergehenden Betrachtungszeitraums zurückgetragen werden. Ohne Bedeutung ist, ob die zurückgetragenen Verluste die begünstigten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und/oder die übrigen Einkünfte betreffen.[1]§ 32c Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG betrifft Verluste der Vz 2017 bzw. 2020, die in die Vz 2016 bzw. 2019 zurückgetragen werden. § 32c Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG gilt nicht für den Verlustrücktrag aus dem Vz 2014 in den Vz 2013.[2]

 

Rz. 51

Nach § 32c Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG dürfen für negative Einkünfte des zweiten und dritten Vz eines Betrachtungszeitraums keine Anträge auf Verzicht des Verlustrücktrags nach § 10d Abs. 1 S. 6 EStG gestellt werden. Die Regelung gilt ab dem Vz 2022 (§ 52 Abs. 1 S. 1 EStG). Bis einschließlich Vz 2021 (Rz. 15a) dürfen nach § 32c Abs. 5 S. 1 Nr. 2 i. V. m. § 10d Abs. 1 S. 5 EStG a. F. keine Anträge auf Verringerung oder Verzicht des Verlustrücktrags gestellt werden. Geltung hat § 32c Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG für die Vz 2015, 2016 und 2018, 2019 sowie 2021, 2022.

 

Rz. 52

Erfüllt einer der Ehegatten mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft die Voraussetzungen nach § 32c Abs. 5 S. 1 Nr. 1, 2 EStG nicht, kann bei einer Zusammenveranlagung insgesamt keine Tarifermäßigung gewährt werden.[3]

[1] Gossert, in Korn, EStG, § 32c EStG Rz. 52.

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