Rz. 20

Daneben sind nach § 3 Nr. 26 EStG auch künstlerische Nebentätigkeiten begünstigt. Der Begriff der künstlerischen Tätigkeit deckt sich mit demjenigen des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Nach den dort entwickelten Grundsätzen übt eine künstlerische Tätigkeit nur aus, wer eine eigenschöpferische Leistung vollbringt, in der seine individuelle Anschauungsweise und Gestaltungskraft zum Ausdruck kommt und die über die hinreichende Beherrschung der Technik hinaus eine gewisse Gestaltungshöhe erreicht (§ 18 EStG Rz. 3845).[1] So üben z. B. nebenberufliche Kirchenmusiker wie Chorleiter, Organisten, und Solisten eine Tätigkeit i. S. v. § 3 Nr. 26 EStG aus.[2] Eine solche steuerbegünstigte künstlerische Tätigkeit kann auch dann vorliegen, wenn sie die eigentliche künstlerische (Haupt-) Tätigkeit unterstützt und ergänzt, sofern sie – wie etwa beim Bühnenauftritt eines Komparsen – Teil des gesamten künstlerischen Geschehens ist.[3]

Einer künstlerischen Tätigkeit bloß ähnliche Darbietungen fallen hingegen nicht unter § 3 Nr. 26 EStG.

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