Rz. 25

Da die beiden an die einzelnen Ehegatten gerichteten Bescheide eine unterschiedliche Entwicklung nehmen können, d. h. nach Einlegung von Rechtsbehelfen ggf. unterschiedliche Steuerfestsetzungen beinhalten und die Entscheidung deshalb gegenüber den Ehegatten nicht einheitlich zu ergehen braucht, liegen die Voraussetzungen für eine notwendige Hinzuziehung (§ 360 Abs. 3 AO)[1] oder Beiladung (§ 60 Abs. 3 FGO) regelmäßig nicht vor.[2]

Der BFH hat eine notwendige Beiladung zuerst für den Fall abgelehnt, dass der beizuladende Ehegatte keine eigenen Einkünfte hatte und keine widerstreitenden Interessen erkennbar waren[3], und dies dann auf den Fall ausgedehnt, dass der beizuladende Ehegatte zwar eigene Einkünfte erzielte, es aber an einem erkennbaren Interessenwiderstreit fehlte.[4] In Fällen eines Interessenwiderstreits ist dagegen eine Hinzuziehung oder Beiladung notwendig[5], d. h. insbesondere dann, wenn Streit über die Art der Veranlagung besteht.

Eine einfache Hinzuziehung (§ 360 Abs. 1 AO) oder Beiladung (§ 60 Abs. 1 FGO) ist hingegen möglich.[6] Der BFH lehnt sie aber ab, wenn der Bescheid des beizuladenden Ehegatten schon bestandskräftig ist und deshalb nicht mehr durch die Beiladung berührt wird oder noch nicht bekannt gegeben ist, da sich dann der andere Ehegatte gegen ihn nach der wirksamen Bekanntgabe noch wehren kann.[7]

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