Rz. 175

Als Rechtsfolge ordnet § 17 Abs. 1 EStG an, dass der Gewinn aus der Verwirklichung des Tatbestands des § 17 EStG unter dieEinkünfte aus Gewerbebetrieb fällt. In der Privatsphäre realisierte Vermögensmehrungen werden daher in gewerbliche, und damit in stpfl. Gewinne umqualifiziert (Rz. 1ff).

In die Ermittlung des Veräußerungsgewinns sind nur Vorgänge einzubeziehen, die mit der Veräußerung bzw. der Anschaffung zusammenhängen. Alle anderen Vorgänge (z. B. Schuldzinsen) stehen außerhalb der Gewinnermittlung nach § 17 EStG und können daher nur Werbungskosten (evtl. nachträgliche Werbungskosten) zu den Einkünften aus Kapitalvermögen sein.[1] Das gilt auch für Schuldzinsen für ein Darlehen, mit dem nachträgliche Anschaffungskosten refinanziert werden.[2]

Zu berücksichtigen ist aber, dass der Ansatz von Werbungskosten außerhalb des § 17 EStG bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ab Vz 2009 nach § 20 Abs. 9 S. 1 EStG regelmäßig ausgeschlossen ist,[3] es sei denn, dass nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG keine Abgeltungswirkung eintritt, sondern die Einkünfte in eine Veranlagung einbezogen werden.[4].

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