Rz. 326

Der Bescheid über verrechenbare Verluste ist, wie dargelgt, einerseits Folge-, andererseits Grundlagenbescheid. Er übernimmt die zuzurechnenden Einkünfte aus dem Gewinnfeststellungsbescheid, erzeugt mit seinem Regelungsgehalt wiederum Bindungswirkungen für andere Bescheide, und zwar sowohl für Bescheide des gleichen Vz

  • zur ESt,
  • zur KSt,
  • über die Feststellung von Einkünften und verrechenbaren Verlusten, wenn eine Personengesellschaft als Kommanditistin beteiligt ist.

Darüber hinaus entstehen auch Bindungswirkungen für Bescheide späterer Vz, und zwar über

  • die Feststellung verrechenbarer Verluste,
  • die Feststellung von Einkünften.
 

Rz. 327

Für den Fall, dass eine Personengesellschaft als Kommanditistin beteiligt ist oder an einer KG eine Unterbeteiligung besteht, ergibt sich die Notwendigkeit, festgestellte verrechenbare Verluste in einem weiteren, nachgeschalteten Verfahren auf die Beteiligten aufzuteilen. Hierbei läuft die Verlustausgleichsbegrenzung, die aus dem negativen Kapitalkonto in einer unteren KG entstanden ist, durch eine obere Personengesellschaft nur durch.

Wenn ein Kommanditist wiederum eine KG sein sollte, kann schließlich die Besonderheit eintreten, dass ausgleichsfähige Verluste erst in einer zweiten Stufe zu verrechenbaren werden oder aus eigener wirtschaftlicher Betätigung entstandene Verluste durch übernommene Beteiligungsverluste ihre Ausgleichsfähigkeit verlieren. Dabei ist zu beachten, dass der nur als verrechenbar festgestellte Verlust der Untergesellschaft bei der Obergesellschaft – unabhängig von deren Kapitalausstattung – nicht in einen ausgleichsfähigen Verlust umqualifiziert werden kann.[1]

 
Praxis-Beispiel

Verlustaufteilung bei Unter- und Obergesellschaft

Bilanz derunteren KG = KG I zum 31.12.01

 
Aktiva EUR     Passiva EUR
Anlagevermögen 1.700.000     Kapital Komplementär-GmbH 50.000
Umlaufvermögen 200.000     Kapital Kommanditist A 250.000
Verlust 01 800.000     Kapital Kommanditisten KG II 100.000
        Verbindlichkeiten 2.300.000
  2.700.000       2.700.000

Bilanz deroberen KG = KG II zum 31.12.01

 
Aktiva EUR     Passiva EUR
Anlagevermögen 350.000     Kapital Komplementär B 20.000
Beteiligung KG I 100.000     Kapital Kommanditist C 70.000
Umlaufvermögen 250.000     Kapital Kommanditist D 10.000
Verlust 01 200.000     Verbindlichkeiten 600.000
        Verlustanteil  
        Beteiligung KG I 200.000
  900.000       900.000

Die Gewinn- und Verlustbeteiligung ist in beiden KG nach den Festkapitalkonten vereinbart, sodass die Quoten sich in der KG I auf 12,5 %/62,5 %/25 % und in der KG II auf 20 %/70 %/10 % belaufen.

Innerhalb der KG I entfällt auf die KG II danach ein Verlustanteil von 200.000 EUR (800.000 EUR × 25 %), wovon die Hälfte ausgleichsfähig und die Hälfte nur verrechenbar ist.

Diese Verlustanteile behalten bei der KG II ihren Charakter. Das bedeutet, dass der Komplementär B, der bei der KG  II voll haftet, von dem bei der KG II auf ihn entfallenden Verlustanteil von 20 % (= 40.000 EUR) gleichfalls nur die Hälfte ausgleichen kann; der Rest ist bei ihm verrechenbar.

In ähnlicher Weise bleibt auch beim Kommanditisten C vom anteiligen Verlust von 70 % (= 140.000 EUR) nur die Hälfte ausgleichsfähig. Es würde ihm auch nichts nützen, wenn für ihn innerhalb der KG II über eine höhere Außenhaftung gem. § 171 Abs. 1 HGB ein erweiterter Verlustausgleich möglich sein sollte.

Für die Kommanditisten C und D ergibt sich noch die Besonderheit, dass in der KG II für sie zusätzlich ein negatives Kapitalkonto entsteht. Zuzurechnenden Verlustanteilen von 140.000 EUR und 20.000 EUR stehen nur Kapitalbestände von 70.000 EUR und 10.000 EUR gegenüber. Sollten in den nächsten Jahren weitere Verlustanteile aus der KG I anfallen, träte eine eigenständige Verlustausgleichsbeschränkung innerhalb der KG II ein.

Rz. 328 einstweilen frei

 

Rz. 329

Aus dem Beispiel in Rz. 327 wird deutlich, dass Vorgänge eines bestimmten Wirtschaftsjahres in den Feststellungsbescheiden des gleichen Vz mehrerer Gewinnerzielungsgemeinschaften durch- oder gegenläufige Auswirkungen nach sich ziehen können.

Darüber hinaus nimmt ein Bescheid über verrechenbare Verluste eines vorangegangenen Vz aber auch Einfluss auf den Feststellungsbescheid über die Einkünfte eines Folgejahres. Insoweit besteht zwar keine förmliche Abhängigkeit i. S. v. Grundlagen- und Folgebescheid[2], wohl aber i. S. d. § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO. Wenn sich also nachträglich eine Änderung des verrechenbaren Verlusts der Vorjahre ergibt, müssen die Ausstrahlungen auf die Gewinnfeststellungsbescheide der Folgejahre berücksichtigt werden. Das rückwirkende Ereignis liegt hier in der zeitlich späteren Erteilung eines geänderten Bescheids für einen früheren Vz.

 

Rz. 330

Einfluss hat auch die Änderung eines Gewinnfeststellungsbescheids eines Vorjahres; sie führt in einschlägigen Fällen zugleich zu einer Änderung des Bescheids über den verrechenbaren Verlust des gleichen Zeitraums. Auch in diesem Bereich kommt § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO zum Zug.

 

Rz. 331

Schließlich bildet der Bes...

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