Rz. 46

§ 6 Abs. 2 UmwStG erklärt Abs. 1 der Vorschrift für entsprechend anwendbar auf einen durch die Vereinigung von Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen der übernehmenden Personengesellschaft und einem ihrer Gesellschafter bedingten Übernahmefolgegewinn, wenn der Gesellschafter im Zeitpunkt der Eintragung des Verschmelzungsbeschlusses in das öffentliche Register an der übernehmenden Personengesellschaft beteiligt ist. Unerheblich für die Anwendung von § 6 Abs. 2 UmwStG ist, ob der Gesellschafter des übernehmenden Rechtsträgers an der übertragenden Körperschaft beteiligt war.[1] Das Gleiche gilt für einen Übernahmefolgegewinn infolge der Auflösung einer Rückstellung. Damit besteht auch in diesen Fällen die Möglichkeit, für den Übernahmefolgegewinn eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage zu bilden.

[1] Martini, in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 6 UmwStG Rz. 188.

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