Rz. 41

Die Rücklage i. S. d. § 6 Abs. 1 S. 1 UmwStG ist nach S. 2 der Vorschrift in den auf ihre Bildung folgenden 3 Wirtschaftsjahren jeweils um mindestens ein Drittel gewinnerhöhend aufzulösen. Diese Regelung hat zur Folge, dass der übernehmende Rechtsträger in dem Wirtschaftsjahr, in das der steuerliche Übertragungszeitpunkt fällt bzw. das zu dem mit dem steuerlichen Übertragungsstichtag übereinstimmenden Bilanzstichtag endet, keinen Übernahmefolgegewinn zu versteuern hat. Stattdessen wird der Übernahmefolgegewinn in die folgenden 3 Wirtschaftsjahre verlagert.

 

Rz. 42

Wenn die Rücklage i. S. d. § 6 Abs. 1 S. 1 UmwStG in den auf ihre Bildung folgenden 3 Wirtschaftsjahren um mindestens je ein Drittel aufgelöst werden muss, bedeutet dies, dass der übernehmende Rechtsträger sie auch schneller – d. h. mit einem höheren Betrag – auflösen kann. Falls im ersten auf die Verschmelzung folgenden Wirtschaftsjahr mehr als ein Drittel der Rücklage aufgelöst wird, muss dennoch im zweiten Wirtschaftsjahr mindestens ein Drittel der Rücklage aufgelöst werden. Im dritten Wirtschaftsjahr bleibt dann weniger als ein Drittel zur Auflösung. Möglich ist es auch, in jedem Jahr die Rücklage in voller Höhe aufzulösen.[1]

 

Rz. 43

Wirtschaftsjahre i. S. d. § 6 Abs. 1 S. 1 UmwStG können auch Rumpfwirtschaftsjahre sein.[2] Damit kann auch ein kürzerer Auflösungszeitraum als 3 Zeitjahre in Betracht kommen.

 

Rz. 44

Der Gewinn aus der Auflösung der Rücklage stellt – wie der Übernahmefolgegewinn auch – einen laufenden Gewinn dar. § 35 EStG gilt auch insoweit.

Rz. 45 einstweilen frei

[1] Birkemeier, in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 3. Aufl. 2019, § 6 UmwStG Rz. 88; Martini, in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 6 UmwStG Rz. 168.
[2] Pung/Werner, in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 6 UmwStG Rz. 26; Martini, in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 6 UmwStG Rz. 168.

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