Rz. 67

Nach § 27 Abs. 3 Nr. 1 UmwStG i. V. m. § 5 Abs. 4 UmwStG a. F. gelten die einbringungsgeborenen Anteile zum steuerlichen Übertragungsstichtag mit dem Wert nach § 5 Abs. 2, 3 UmwStG als in das Betriebsvermögen des übernehmenden Rechtsträgers eingelegt. Die Einlage erfolgt bei im Privatvermögen gehaltenen einbringungsgeborenen Anteilen mit den Anschaffungskosten (§ 5 Abs. 2 UmwStG) und bei im Betriebsvermögen gehaltenen einbringungsgeborenen Anteilen mit dem Buchwert, aufgestockt um frühere steuerwirksame Teilwertabschreibungen bzw. Abzüge nach § 6b EStG bzw. ähnliche Abzüge (§ 5 Abs. 3 S. 1 UmwStG). Maximal anzusetzen ist der gemeine Wert der Anteile. Bei der Rückgängigmachung einer früheren steuerwirksamen Teilwertabschreibung, von Abzügen nach § 6b EStG bzw. ähnlichen Abzügen entsteht in dem Betriebsvermögen, von dem aus die Anteile zum steuerlichen Übertragungsstichtag in das Betriebsvermögen des übernehmenden Rechtsträgers als eingelegt gelten, ein steuerpflichtiger Gewinn (§ 5 Abs. 3 S. 2 UmwStG). Die Einlage ist fiktiv. Sie erfolgt außerhalb der Bilanz nur zum Zwecke der Ermittlung des Übernahmeergebnisses.

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