Rz. 19

Hat der übernehmende Rechtsträger Anteile an der übertragenden Körperschaft im Zeitraum zwischen dem steuerlichen Übertragungsstichtag und dem Zeitpunkt der Eintragung in das öffentliche Register angeschafft, ist nach § 5 Abs. 1 Alt. 1 UmwStG das Übernahmeergebnis so zu ermitteln, als wären die Anteile von ihm am steuerlichen Übertragungsstichtag angeschafft worden. Gleiches gilt nach § 5 Abs. 1 Alt. 2 UmwStG, wenn der übernehmende Rechtsträger einen ausscheidenden Anteilseigner nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag abfindet.

 

Rz. 19a

Die Rückbeziehung nach § 5 Abs. 1 UmwStG gilt nicht für den Zeitpunkt, auf den der Anteilsveräußerer seinen Veräußerungsgewinn zu versteuern hat; insoweit gelten die allgemeinen Regeln. Maßgebend ist der tatsächliche Veräußerungszeitpunkt.

 

Rz. 20

Der zum steuerlichen Übertragungsstichtag nach § 4 Abs. 4 S. 1 UmwStG beim übernehmenden Rechtsträger ermittelte Buchwert der Anteile an der übertragenden Körperschaft ist um die Anschaffungskosten der nach § 5 Abs. 1 UmwStG erworbenen Anteile zu erhöhen. Damit fließen Wertveränderungen, die zwischen dem steuerlichen Übertragungsstichtag und dem Zeitpunkt des Anteilserwerbs entstanden sind, soweit sie die hinzuerworbenen Anteile betreffen, in die Ermittlung des Übernahmeergebnisses ein.[1]

Rz. 21 einstweilen frei

[1] Bron, in Kraft/Edelmann/Bron, UmwStG, 2. Aufl. 2019, § 5 UmwStG Rz. 34.

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