Rz. 164
Es wird ebenfalls auf die entsprechenden Ausführungen zu § 20 UmwStG verwiesen.[1]
Rz. 165 – 168 einstweilen frei
Rz. 169
Soweit der Einbringungsgewinn gem. § 24 Abs. 3 S. 3 UmwStG i. V. m. § 16 Abs. 2 S. 3 EStG als laufender Gewinn gilt, kommen die Vergünstigungen der § 16, § 34 EStG nicht zur Anwendung.
Rz. 170 einstweilen frei
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