Rz. 92

Gem. § 21 Abs. 1 S. 1 UmwStG hat die übernehmende Gesellschaft die Anteile an der erworbenen Gesellschaft in der Steuerbilanz grundsätzlich mit dem gemeinen Wert anzusetzen (einfacher Anteilstausch). § 21 Abs. 1 S. 2 UmwStG definiert den qualifizierten Anteilstausch, wonach die übernehmende Gesellschaft nach der Einbringung über die Mehrheit der Stimmrechte an der erworbenen Gesellschaft verfügen muss. Ein qualifizierter Anteilstausch liegt ebenfalls vor, wenn eine bereits bestehende Mehrheitsbeteiligung aufgestockt wird. Sofern die Voraussetzungen des qualifizierten Anteilstauschs gegeben sind, können die Anteile in der Steuerbilanz gem. § 21 Abs. 1 S. 2 UmwStG auf Antrag ausnahmsweise mit dem Buchwert bzw. den Anschaffungskosten oder mit einem Zwischenwert angesetzt werden.

 

Rz. 92a

Für den Fall, dass dem Einbringenden neben den neuen Anteilen auch sonstige Gegenleistungen gewährt werden, ist die Wertobergrenze gem. § 21 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 und S. 4 zu beachten.

 

Rz. 93

Für die Bewertung der eingebrachten Anteile in der Steuerbilanz der übernehmenden Gesellschaft ist der Maßgeblichkeitsgrundsatz des § 5 Abs. 1 S. 2 EStG nicht zu beachten.[1]

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