Rz. 22

Aus der Formulierung des § 21 Abs. 1 S. 3 UmwStG kann der Rückschluss gezogen werden, dass Einbringender (zumindest auch) derjenige ist, dem die neuen Gesellschaftsanteile gewährt werden. Unstreitig dürfte sein, dass in den Fällen, in denen der Ausgangsrechtsträger eine natürliche Person oder eine Kapitalgesellschaft ist, der Ausgangsrechtsträger mit der Person des Einbringenden i. S. d. § 21 UmwStG identisch ist.

 

Rz. 23

Streitig ist dagegen in den Fällen, in denen der Ausgangsrechtsträger eine Personengesellschaft ist, ob bzw. in welchen Unterfällen diese Personengesellschaft selbst oder etwa deren Gesellschafter Einbringender i. S. d. § 21 UmwStG ist. Nach der Gesetzesbegründung zu § 21 UmwStG sollen immer (nur) die Gesellschafter einer Personengesellschaft als Einbringende anzusehen sein[1], wohingegen nach der Gesetzesbegründung zu § 20 UmwStG auch eine Personengesellschaft Einbringender sein kann.[2]

 

Rz. 24

Wenn Ausgangsrechtsträger eine Personengesellschaft ist, sind nach der hier vertretenen Auffassung – zumindest auch – deren einkommen- bzw. körperschaftsteuerpflichtige Gesellschafter als mittelbar Einbringende i. S. d. § 21 UmwStG anzusehen. Der Wortlaut des § 21 Abs. 1 S. 3 UmwStG wird im Fall der Ausgliederung aus einer Personengesellschaft insbesondere deshalb auch als erfüllt angesehen, weil die Gesellschafter bei einer Ausgliederung zwar nicht unmittelbar, so doch aber mittelbar über die Personengesellschaft in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit Anteile an einer Kapitalgesellschaft einbringen und ebenso mittelbar über die Personengesellschaft dafür neue Anteile erhalten. Dadurch, dass die Gesellschafter einer Personengesellschaft als Einbringende angesehen werden, kommt es jedoch nicht zu mehreren Einbringungsvorgängen, weil die Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit nur einen Sacheinlagegegenstand einbringen (Rz. 37ff.).

 

Rz. 25

Ungeachtet der Frage, wer letztlich als Einbringender anzusehen ist, ergeben sich weder aus § 1 Abs. 4 noch aus § 21 UmwStG Einschränkungen z. B. hinsichtlich des (Wohn-)Sitzes oder des Orts der Geschäftsleitung des Einbringenden.[3]

[1] BT-Drs. 16/2710, 45.
[2] BT-Drs. 16/2710, 42; s. dazu § 20 Rz. 63ff.

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