Rz. 269

Das Bewertungswahlrecht ist für jeden Einbringungsvorgang bzw. Sacheinlagegegenstand insoweit einheitlich auszuüben ("Einheitlichkeitsgrundsatz"), als die Voraussetzungen gem. § 20 Abs. 2 S. 2 UmwStG dafür vorliegen. Soweit die Voraussetzungen für einzelne Teile des eingebrachten Betriebsvermögens nicht erfüllt sind, insbes. weil das deutsche Besteuerungsrecht hierfür durch die Einbringung ausgeschlossen oder beschränkt wird, besteht kein Bewertungswahlrecht und ist daher der gemeine Wert anzusetzen.

 

Rz. 270

Eine weitere Einschränkung des Einheitlichkeitsgrundsatzes gilt laut Gesetzesbegründung auch insoweit, als das deutsche Besteuerungsrecht für bestimmte Teile des eingebrachten Betriebsvermögens erstmals begründet wird. Hierfür ist der gemeine Wert nach § 20 Abs. 3 S. 2 UmwStG in entsprechender Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 5a i. V. m. § 4 Abs. 1 S. 7 2. HS EStG anzusetzen. Der Einheitlichkeitsgrundsatz steht dem nicht entgegen.[1] Eine erstmalige Begründung des deutschen Besteuerungsrechts liegt z. B. nicht bereits bei der Einbringung aus dem ausländischen Stammhausvermögen einer ausländischen GmbH in eine Freistellungsbetriebsstätte einer inländischen GmbH vor. Denn die Begründung des deutschen Besteuerungsrechts ist als umgekehrter Fall zum Ausschluss des deutschen Besteuerungsrechts zu verstehen, sodass das deutsche Besteuerungsrecht bei einer Einbringung in eine Freistellungsbetriebsstätte noch immer ausgeschlossen, mithin noch nicht begründet ist (vgl. Rz. 255f.).

 

Rz. 271

Allerdings kann auch die Einbringung in eine ausländische Freistellungsbetriebsstätte zu einem "zwangsläufigen" Ansatz des gemeinen Werts führen, wenn kein Buchwert existiert, der bislang für deutsche Besteuerungszwecke zu ermitteln war. Dies ist immer dann der Fall, wenn das eingebrachte Wirtschaftsgut vor der Einbringung weder im Rahmen der unbeschränkten noch der beschränkten Steuerpflicht verhaftet war (vgl. Rz. 255f.).

 

Rz. 272

Der Einheitlichkeitsgrundsatz kann weiterhin durchbrochen werden, wenn für bestimmte Teile des Betriebsvermögens zwar die Voraussetzungen gem. § 20 Abs. 2 UmwStG erfüllt sind, ein Antrag aber tatsächlich nicht gestellt werden kann, weil kein deutsches FA für die Besteuerung des Einkommens der übernehmenden Gesellschaft zuständig ist (vgl. Rz. 290ff.).

[1] BT-Drs. 16/2710, 43.

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