Rz. 245

Nach wirksamer Wahlrechtsausübung ist eine Bilanzänderung, etwa durch die Wahl eines Zwischenwerts nach einem ursprünglichen Buchwertansatz ausgeschlossen.[1] Nach Auffassung des BFH liegt hierin keine Bilanzänderung, sondern eine rückwirkende Sachverhaltsgestaltung die steuerlich nicht anzuerkennen ist.[2] Anders dürfte der Sachverhalt zu beurteilen sein, wenn der Antrag vor Einreichung der Steuerbilanz gestellt wurde und noch rechtzeitig vor deren Einreichung geändert wird.[3]

 

Rz. 246

Eine Bilanzberichtigung durch die übernehmende Gesellschaft ist zulässig, wenn sich die Bewertung nachträglich als unzutreffend erweist.[4] Dies kann z. B. der Fall sein beim Buchwertansatz, wenn sich die Buchwerte bei dem Einbringenden aufgrund einer Betriebsprüfung nachträglich ändern, oder beim Ansatz des gemeinen Werts, wenn sich die Ermittlung des gemeinen Werts nachträglich als unrichtig erweist.

 

Rz. 246a

Beim Ansatz eines Zwischenwerts soll nach Auffassung der Finanzverwaltung keine Berichtigung möglich sein, solange der gewählte Ansatz über dem Buchwert und unter dem gemeinen Wert liegt.[5] Allerdings sollte in einem solchen Fall eine Bilanzänderung nach § 4 Abs. 2 S. 2 EStG zulässig sein.[6]

 

Rz. 246b

Eine unrichtige Steuerbilanz und mithin die Voraussetzung für eine Bilanzberichtigung liegt hingegen nicht vor, wenn zum Zeitpunkt der Einreichung der Steuerbilanz beim zuständigen FA die Gesellschafterversammlung den Jahresabschluss noch nicht festgestellt hatte. Da die Feststellung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafter nicht zu den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung gehört, liegt auch ohne Feststellung eine wirksame Steuerbilanz vor.[7]

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