Rz. 43

Die übernehmende Personengesellschaft tritt mit dem Übergang der übertragenen Wirtschaftsgüter in ihr Betriebsvermögen als Sonderrechtsnachfolgerin nach § 16 S. 1 UmwStG i. V. m. § 4 UmwStG in die Rechtsstellung der übertragenden Körperschaft ein. Sie übernimmt die auf sie übergegangenen Wirtschaftsgüter nach § 4 Abs. 1 UmwStG mit den in der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft gewählten Werten. Ebenso tritt sie nach § 4 Abs. 2 UmwStG in die Rechtsstellung der übertragenden Körperschaft bezüglich der AfA, der erhöhten Absetzungen, der Sonderabschreibungen und sonstigen Steuervergünstigungen ein.

 

Rz. 44

Ein bei der übertragenden Kapitalgesellschaft nach § 10d EStG und nach § 10a GewStG abziehbarer Verlust geht im Fall der Auf- oder Abspaltung auf eine Personengesellschaft trotz Sonderrechtsnachfolge nach § 4 Abs. 2 S. 2 UmwStG, die auch im Rahmen des § 16 UmwStG gilt, nicht auf die übernehmende Personengesellschaft über, sondern geht (bei der Abspaltung anteilig) unter (§ 16 Abs. 1 S. 1 UmwStG i. V. m. § 15 Abs. 3 UmwStG). Gleiches gilt für den Zinsvortrag und den EBITDA-Vortrag. Insoweit gibt es seit dem SEStEG keine Unterscheidung mehr zwischen der Spaltung auf Körperschaft oder Personengesellschaft.[1]

 

Rz. 45

Hinzuweisen ist darauf, dass ein Spendenvortrag der übertragenden Körperschaft nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 S. 3, 4 EStG auf die übernehmende Personengesellschaft übergeht, und zwar anteilig im Verhältnis des übergehenden Vermögens zu dem Gesamtvermögen der zu spaltenden Körperschaft.[2]

Rz. 46 einstweilen frei

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