Rz. 48

Auch hier ist einzelfallabhängig zu fragen, ob sich ein vor der Verschmelzung bestehendes deutsches Besteuerungsrecht an den Anteilen an der übertragenden Körperschaft unverändert an den Anteilen an der übernehmenden Körperschaft fortsetzt oder ausgeschlossen/beschränkt wird (zum Ganzen grds. Rz. 14, Rz. 42ff.). Dabei kann es sich auch um DBA-Dreieckssachverhalte handeln.

Im Einzelnen können folgende Fallgruppen gebildet werden[1]:

  • Hinausverschmelzung einer inl. übertragenden Körperschaft auf eine EU/EWR-ausl. übernehmende Körperschaft: Beim inl. Anteilseigner setzt sich das Besteuerungsrecht im Regelfall fort; weist ein DBA das Besteuerungsrecht demgegenüber einem anderen Staat zu, hilft im EU-Fall Nr. 2 (hierzu Rz. 56ff.). Sofern beim ausl. Anteilseigner die untergehenden Anteile ausnahmsweise in Deutschland steuerverstrickt waren, gilt dies im Regelfall nicht mehr für die Anteile an der ausl. übernehmenden Körperschaft – im EU-Fall hilft wiederum Nr. 2.
  • Hereinverschmelzung einer EU/EWR-ausl. übertragenden Körperschaft auf eine inl. übernehmende Körperschaft: Beim inl. Anteilseigner setzt sich das Besteuerungsrecht im Regelfall fort (bzw. "erstarkt", falls ausnahmsweise vor Verschmelzung eine Anrechnungsverpflichtung bestand). Sofern beim ausl. Anteilseigner (oder beim inl. Anteilseigner, dessen untergehende Anteile ausnahmsweise wegen (Betriebsstätten-)Freistellung gar nicht steuerverstrickt waren) die Anteile an der übernehmenden Körperschaft ausnahmsweise (erstmals) in Deutschland steuerverstrickt werden, kann m. E. wahlweise nach Abs. 1 der gemeine Wert oder nach Abs. 2 der Buchwert angesetzt werden (was für den Stpfl. günstig sein kann, wenn der Buchwert über dem gemeinen Wert liegt; zur abweichenden h. M. Rz. 42).
  • Rein ausl. ((auch grenzüberschreitende) EU/EWR- oder Drittstaaten-) Verschmelzung: Sie ist im Regelfall nur beim inl. Anteilseigner relevant (der ausl. Anteilseigner wird nur ausnahmsweise mit den untergehenden Anteilen steuerverstrickt gewesen sein bzw. es mit den Anteilen an der übernehmenden Körperschaft werden). Bei Grenzüberschreitung kann sich eine Änderung des Besteuerungsrechts (Wegfall oder Eintritt) durch den Wechsel des anwendbaren DBA ergeben. Für Drittstaatenverschmelzungen mit steuerlichem Übertragungsstichtag vor dem 1.1.2022 gilt § 13 Abs. 2 UmwStG über § 12 Abs. 2 S. 2 KStG (hierzu Rz. 13a).

Rz. 49 – 55 einstweilen frei

[1] Ausführlich Dötsch/Werner, in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 13 UmwStG Rz. 41ff.; zu den Begriffen s. a. § 11 UmwStG Rz. 12. Die Lösungshinweise beziehen sich grds. auf den Regelfall (= Art. 13 Abs. 5 OECD-MA ohne Berücksichtigung abweichender Zuordnungen zu Betriebsstätten (Art. 13 Abs. 2 OECD-MA) oder einer Qualifikation als "Grundstücksgesellschaft" (Art. 13 Abs. 4 OECD-MA)).

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