Rz. 28

Generell zum deutschen Besteuerungsrecht bei Auslandsbezug Rz. 14.

Im DBA-Fall ist das Besteuerungsrecht an den untergehenden Anteilen beim (steuer-)inl. Anteilseigner regelmäßig Deutschland zugewiesen, es sei denn, (i) sie sind einer ausl. Betriebsstätte zuzuordnen (dann regelmäßig Freistellung) oder – falls das DBA einen entsprechenden Art. vorsieht – (ii) die übertragende Körperschaft qualifiziert als "Grundstücksgesellschaft" mit überwiegend ausl. Grundbesitz (dann regelmäßig zwar Besteuerungsrecht, aber mit Anrechnung). Spiegelbildlich unterliegt der (steuer-)ausl. Anteilseigner im DBA-Fall mit den untergehenden Anteilen im Grundsatz nur dann der deutschen Steuer, wenn sie einer inl. Betriebsstätte zuzuordnen sind oder die übertragende Körperschaft (bei Existenz des Art.) eine "Grundstücksgesellschaft" mit überwiegend inl. Grundbesitz ist.

Ist der ausl. Anteilseigner eine natürliche Person, gilt auch für ihn das Teileinkünfteverfahren (Rz. 21).

Beim körperschaftlichen ausl. Anteilseigner gilt grds. § 8b KStG, jedoch nicht die 5 %-Schachtelstrafe (§ 8b Abs. 3 S. 1 KStG), wenn das deutsche Besteuerungsrecht mangels inl. Betriebsstätte, der die Anteile zugerechnet werden könnten, nur auf § 49 Abs. 1 Buchst. e EStG fußt[1]. Der "Anteilstausch" ist dann insgesamt KSt-frei.

Rz. 29 einstweilen frei

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge