Rz. 5a
Somit gilt § 13 UmwStG für die Seitwärtsverschmelzung von Schwestergesellschaften[1] (auf die die Verzichtsmöglichkeit (Rz. 5) zuvorderst abzielt) unabhängig davon, ob weitere Anteile an die gemeinsame(n) Muttergesellschaft(en) ausgereicht werden.[2] Zu Wertverschiebungen Rz. 10ff., zum Ansatz des gemeinen Werts und zur Buchwert- bzw. Anschaffungskostenfortführung in diesen Fällen Rz. 70ff.
Rz. 6
Demgegenüber ist bei der Aufwärtsverschmelzung einer Tochter- auf eine Muttergesellschaft[3] für die übernehmende Muttergesellschaft nicht § 13 UmwStG, sondern § 12 UmwStG anzuwenden.[4] Für weitere Anteilseigner (Muttergesellschaften) der übertragenden Tochtergesellschaft gilt freilich § 13 UmwStG.
Rz. 7
Die Abwärtsverschmelzung einer Mutter- auf ihre Tochtergesellschaft[5] ist wiederum von § 13 UmwStG erfasst;[6] nach m. E. zutreffender Auffassung auch dann, wenn die Anteilseigner der Muttergesellschaft die bislang von ihr gehaltenen Tochtergesellschafts-Anteile erwerben. Der BFH hat zwar entschieden, dass (i) die Tochtergesellschafts-Anteile auch dann zu den übergehenden Wirtschaftsgütern i. S. d. § 11 UmwStG zählen und (ii) auf die erwerbenden Anteilseigner abzustellen ist, soweit § 11 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UmwStG weitere Anforderungen an die übernehmende Körperschaft stellen.[7] Daraus ist m. E. zutreffend aber nicht zu folgern, dass für Körperschaften als Anteilseigner nun § 12 UmwStG gölte.[8] Ein möglicherweise bestehendes Konkurrrenzverhältnis ist aufgrund seiner Zwecksetzung zugunsten von § 13 UmwStG aufzulösen, da § 13 UmwStG die stillen Reserven in den Anteilen an der übertragenden und nicht an der übernehmenden Körperschaft im Blick hat.[9]
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