Rz. 132

Soweit das Vermögen in einen KSt-befreiten oder nicht KSt-pflichtigen Bereich der übernehmenden Körperschaft übergeht, sind bei der übertragenden Körperschaft die stillen Reserven gem. § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UmwStG durch Ansatz der gemeinen Werte zu versteuern.[1] Hinsichtlich der offenen Reserven/Rücklagen der übertragenden Körperschaft fingiert § 12 Abs. 5 KStG zudem eine Vollausschüttung auf die übernehmende Körperschaft.

Rz. 133 einstweilen frei

 

Rz. 134

Betroffen sind Vermögensübergänge auf KSt-befreite Körperschaften und auf juristische Personen des öffentlichen Rechts, es sei denn, das übernommene Vermögen ist dort einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bzw. Betrieb gewerblicher Art zuzuordnen.[2]

 

Rz. 135

Demgegenüber erfasst die Vorschrift keine grenzüberschreitenden Hinausverschmelzungen auf im Inland nicht (auch nicht beschränkt) KSt-pflichtige Körperschaften.[3] Diese Körperschaften sind insgesamt schon nicht steuerbar und nicht nur "bereichsweise" nicht KSt-pflichtig.

 

Rz. 136

In den von Abs. 5 erfassten Fällen gilt das gesamte steuerliche Eigenkapital abzgl. des steuerlichen Einlagekontos (nach Anwendung von § 29 Abs. 1 KStG) als Einnahme i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG der übernehmenden Körperschaft. Maßgeblich sind die Werte am steuerlichen Übertragungsstichtag, also insbes. das Eigenkapital lt. steuerlicher Schlussbilanz (d. h. regelmäßig unter Ausweis eines Übertragungsgewinns (Rz. 132)).[4] Die Vollausschüttung gilt auf den Ablauf des steuerlichen Übertragungsstichtags als zugeflossen.[5]

Rz. 137 einstweilen frei

 

Rz. 138

Die fingierte Ausschüttung unterliegt nach § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG der KapESt mit einem Steuersatz von grds. 15 % (§§ 43a Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 44a Abs. 8 EStG; bei gemeinnützigen Körperschaften unterbleibt ein Steuerabzug, § 44a Abs. 7 EStG).[6] Die KapESt entsteht erst mit Wirksamkeit der Verschmelzung und ist durch die übernehmende Körperschaft als Gesamtrechtsnachfolgerin abzuführen.[7] Die KapESt ist nicht anrechenbar[8] und somit eine Definitivbelastung, s. a. §§ 5 Abs. 2 Nr. 1, 32 Abs. 1 Nr. 1 KStG.

[2] Schmitt, in Schmitt/Hörtnagl, UmwG, UmwStG, 9. Aufl. 2020, § 12 UmwStG Rz. 102; § 11 UmwStG Rz. 114f.
[3] Dötsch/Stimpel, in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 12 UmwStG Rz. 86; Rödder, in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 3. Aufl. 2019, § 12 UmwStG Rz. 359f.; Schmitt, in Schmitt/Hörtnagl, UmwG, UmwStG, 9. Aufl. 2020, § 12 UmwStG Rz. 102; ausführlich Herbort/Schwenke, IStR 2016, 567.
[4] Klingberg, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 12 UmwStG Rz. 65; Rödder, in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 3. Aufl. 2019, § 12 UmwStG Rz. 361.
[5] Rödder, in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 3. Aufl. 2019, § 12 UmwStG Rz. 366.
[6] Klingberg, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 12 UmwStG Rz. 65.
[8] Klingberg, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 12 UmwStG Rz. 65; Rödder, in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 3. Aufl. 2019, § 12 UmwStG Rz. 369.

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