Rz. 5

Steuerbilanziell ist der Vermögenszugang bei der übernehmenden Körperschaft zum steuerlichen Übertragungsstichtag zu erfassen, und zwar grds. (= bei der Verschmelzung zur Aufnahme) als laufender Geschäftsvorfall; eine besondere Übernahme- bzw. Eröffnungsbilanz auf diesen Stichtag ist nur bei der Verschmelzung zur Neugründung aufzustellen.[1] In der Handelsbilanz verhält es sich dem Grunde nach gleich, wobei (i) die Vermögenerfassung bei der Verschmelzung zur Aufnahme in dem Geschäftsjahr erfolgt, in dem das wirtschaftliche Eigentum übergeht[2] und (ii) die Eröffnungsbilanz i. S. d. § 242 Abs. 1 HGB bei der Verschmelzung zur Neugründung wohl auf den (handelsrechtlichen) Verschmelzungsstichtag aufzustellen ist.[3]

[2] IDW RS HFA 42, FN-IDW 2012, 701 Rz. 29ff., auch zu den maßgeblichen Kriterien; Deubert/Hoffmann, in Deubert/Förschle/Störk, Sonderbilanzen. 6. Aufl. 2021, Kapitel K Rz. 12f.
[3] Umstritten, teilweise auch: Tag des Wirksamwerdens der Verschmelzung oder des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums, s. Rieder, in Henssler, BeckOGK, § 24 UmwG Rz. 14.

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