Rz. 192

Erfolgt die Verschmelzung generell (oder soweit die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 UmwStG nicht vorliegen) zum gemeinen Wert oder wird ein Zwischenwert gewählt (oder ist faktisch wegen § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 UmwStG anzusetzen), ergibt sich aus der Differenz zu den steuerbilanziellen Buchwerten auf den steuerlichen Übertragungsstichtag (s. a. Rz. 43a f.) i. d. R. ein Übertragungsgewinn, der nach den allgemeinen Regeln voll KSt- und über § 19 Abs. 1 UmwStG GewSt-pflichtig ist.[1] Der Übertragungsgewinn entsteht mit Ablauf des steuerlichen Übertragungsstichtags[2] und fließt in den letzten zu veranlagenden laufenden stpfl. Gewinn der übertragenden Körperschaft ein (s. a. Rz. 43a).[3] Zur Möglichkeit der Verlustverrechnung Rz. 191ff.

 

Rz. 193

Etwaige Steuerfreistellungen sind zu beachten. Soweit der Übertragungsgewinn auf übergehende Kapitalgesellschaftsanteile entfällt (einschließlich der Tochtergesellschafts-Anteile bei der Abwärtsverschmelzung (Rz. 180)), gilt § 8b KStG, sodass er i. d. R. nach § 8b Abs. 2, 3 KStG zu 95 % steuerfrei ist.[4]

 

Rz. 193a

Ein auf ausl. Vermögen entfallender Übertragungsgewinn kann als Veräußerungsgewinn nach einem DBA freizustellen sein. Anderenfalls ist eine insoweit gegen die inl. übertragende Körperschaft erhobene verschmelzungsbezogene ausl. KSt nach § 26 KStG anzurechnen (zur Buchwertfortführung Rz. 172b).[5] Für die GewSt ist er gem. § 9 Nr. 3 GewStG nicht zu berücksichtigen.

 

Rz. 194

Bei einer ausl. übertragenden Körperschaft ist nur der Teil des Übertragungsgewinns stpfl., für den – vor möglichen Begrenzungen durch ein DBA – eine inl. KSt- bzw. GewSt-Pflicht besteht (§ 2 KStG, § 49 EStG bzw. § 2 GewStG). Auch in diesem Fall ist der Übertragungsgewinn nach deutschen steuerlichen Vorschriften zu ermitteln (Rz. 44b).

 

Rz. 195

Bei einer KSt-befreiten Körperschaft ist der Übertragungsgewinn steuerfrei.

 

Rz. 196

KSt und GewSt auf den Übertragungsgewinn sind in der steuerlichen Schlussbilanz zurückzustellen, dürfen das stpfl. Einkommen aber nach § 10 Nr. 2 KStG bzw. § 4 Abs. 5b EStG nicht mindern. Der Übertragungsgewinn ist in der steuerlichen Schlussbilanz als Eigenkapital auszuweisen.

 

Rz. 197

Der Übertragungsgewinn ist nach folgendem Schema zu ermitteln:

 
  anzusetzender Wert des übergehenden Vermögens nach § 11 Abs. 1 oder 2 UmwStG
./. steuerbilanzieller Buchwert auf den steuerlichen Übertragungsstichtag
= Übertragungsgewinn/-verlust lt. steuerlicher Schlussbilanz (Buchgewinn)
./. Verschmelzungskosten
= Übertragungsgewinn vor KSt/GewSt oder Übertragungsverlust
./. KSt/GewSt darauf (steuerlich nicht abziehbar, § 10 Nr. 2 KStG/§ 4 Abs. 5b EStG)
= Übertragungsgewinn nach KSt/GewSt
[1] Schneider, in Beck’sches StB-Handbuch 2021/22, Kapitel Q Rz. 135, Rz. 149.
[3] Dötsch/Stimpel, in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, Vor §§ 11–13 UmwStG Rz. 14.
[4] Schneider, in Beck’sches StB-Handbuch 2021/22, Kapitel Q Rz. 149.
[5] Schmitt, in Schmitt/Hörtnagl, UmwG, UmwStG, 9. Aufl. 2020, § 11 UmwStG Rz. 155, Rz. 70.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge