Rz. 44

Jede übertragende Körperschaft hat eine steuerliche Schlussbilanz aufzustellen, unabhängig davon, ob sie in Deutschland unbeschränkt oder beschränkt KSt-pflichtig oder buchführungspflichtig ist oder überhaupt über inl. steuerverstricktes Vermögen verfügt.[1] Diese Pflicht entfällt nur, wenn die steuerliche Schlussbilanz für inl. Besteuerungszwecke nicht benötigt wird.[2] Das ist der Fall, wenn auch die übernehmende Körperschaft nicht zumindest beschränkt KSt-pflichtig ist (die Verschmelzung hat dann nur für inl. Anteilseigner der übertragenden Körperschaft Bedeutung (Rz. 15)). Somit hat eine ausl. Körperschaft eine steuerliche Schlussbilanz insbes. aufzustellen bei (i) einer rein ausl. Verschmelzung, wenn sie über inl. steuerverstricktes Vermögen i. S. d. § 49 EStG verfügt (z. B. inl. Betriebsstätte), oder (ii) einer Hereinverschmelzung auf eine inl. Körperschaft (Relevanz: Wertverknüpfung des § 12 Abs. 1 S. 1 UmwStG).

 

Rz. 44a

Die steuerliche Schlussbilanz umfasst das gesamte ausl. Vermögen der (inl. oder ausl.) übertragenden Körperschaft, unabhängig davon, ob es in Deutschland steuerverstrickt ist oder durch (insbes. Herein-)Verschmelzung wird (weiter Rz. 96ff.).[3]

 

Rz. 44b

Die steuerliche Schlussbilanz muss auch bei ausl. übertragender Körperschaft und/oder ausl. übergehendem Vermögen nach deutschem Steuerrecht aufgestellt werden.[4] Dies kann mit unverhältnismäßig hohem Aufwand für den Stpfl. verbunden sein, weshalb im Einzelfall Vereinfachungen zugelassen werden sollten (weiter Rz. 172a).[5]

 

Rz. 44c

Zur Frage der KSt/GewSt-Pflicht des Übertragungsgewinns in diesen Fällen Rz. 193a f.

[3] Bärwaldt, in Haritz/Menner/Bilitewski, UmwStG, 5. Aufl. 2019, § 11 UmwStG Rz. 49; Schmitt, in Schmitt/Hörtnagl, UmwG, UmwStG, 9. Aufl. 2020, § 11 UmwStG Rz. 70; kritisch z. B. Schneider/Ruoff/Sistermann, FR 2012, 1.
[4] BMF v. 11.11.2011, IV C 2 – S 1978-b/08/10001, BStBl I 2011, 1314, Rz. 11.02; Schmitt, in Schmitt/Hörtnagl, UmwG, UmwStG, 9. Aufl. 2020, § 11 UmwStG Rz. 15.
[5] Ruoff, in Schneider/Ruoff/Sistermann, UmwSt-Erlass 2011, Rz. 11.3.

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