Rz. 123

Die Verschmelzung ist für diejenigen übergehenden Wirtschaftsgüter zum Buch-/Zwischenwert möglich, für die das deutsche Veräußerungsgewinn-Besteuerungsrecht bei der übernehmenden Körperschaft nicht ausgeschlossen oder beschränkt wird. Daher sind ("punktuell") nur die Wirtschaftsgüter, deren stillen Reserven nach der Verschmelzung nicht in selbem Umfang in Deutschland steuerverstrickt bleiben, mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Diese besondere Entstrickungsvorschrift betrifft nur Verschmelzungen mit Auslandsbezug und ist hier i. d. R. nur für die Hinausverschmelzung relevant (Rz. 134ff.). § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 UmwStG wird einer Buchwertfortführung aber oft nicht entgegenstehen; Steuerentstrickungen treten eher nachgelagert auf Ebene der übernehmenden Körperschaft auf und unterfallen dort den allgemeinen Entstrickungsregeln (§ 12 Abs. 1 KStG; Rz. 128f., Rz. 135).

 

Rz. 124

Zur Anrechnung ausl. KSt Rz. 172b, Rz. 193a.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge